Wenn du eine Ausbildung oder Berufserfahrung hast, kannst du unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem studieren. Das regelt eine bestimmte Verordnung zur beruflichen Bildung (BBHZVO).
Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, kannst du dich für Studiengänge mit einem Bachelorabschluss bewerben. Bewerbungen für Masterstudiengänge sind leider nicht möglich, da sie Aufbaustudiengänge sind und ein Bachelorabschluss immer Voraussetzung ist. Wenn du einen Bachelor gemacht hast, ist danach ein Masterstudium möglich.
Die Zentrale Studienberatung zeigt dir gern, welche Möglichkeiten es gibt, ein Studium an unserer Hochschule zu beginnen und prüft mit dir, ob du die Voraussetzungen erfüllst. Vereinbare möglichst frühzeitig einen Beratungstermin, um keine Fristen zu verpassen und deinen Studieneinstieg reibungslos planen zu können.
Welcher Studiengang passt zu dir? Schau nach:
Deine Voraussetzungen, deine Möglichkeiten
Meister*innen und vergleichbar Qualifizierte haben unmittelbaren Zugang zu allen Studiengängen. Allerdings müssen hierfür die studiengangsspezifischen Voraussetzungen (etwa Sprachnachweis, Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen
Zugang zum Studium hat (gemäß § 2 BBHZVO), wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:
- Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung
- Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung bestehen
- Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz
- Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
- Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung
Bewerber*innen mit fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit haben Zugang zu Studiengängen, die ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit fachlich entsprechen. Zusätzlich müssen die studiengangsspezifischen Voraussetzungen (etwa Sprachnachweis, Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen.
Voraussetzungen gemäß § 3 BBHZVO:
- Nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte und abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit anschließend mindestens drei Jahren beruflicher Tätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf in Vollzeit. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung kann als berufliche Tätigkeit anerkannt werden.
- Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre in Vollzeit ausreichend.
- Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.
Bewerber*innen, deren Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit nicht fachlich entsprechend sind, dürfen nach erfolgreich abgelegter Zugangsprüfung oder einem Probestudium einen Studiengang aufnehmen, der nicht ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit entspricht. Darüber hinaus müssen die studiengangsspezifischen Voraussetzungen (etwa Sprachnachweis, Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen.
Voraussetzungen gemäß § 4 BBHZVO:
- Nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte und abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit anschließend mindestens drei Jahren beruflicher Tätigkeit in Vollzeit – auch außerhalb des erlernten Ausbildungsberufs.
- Für Stipendiatinnen und Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
- Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.
Wichtig: Als Berufstätigkeit gilt auch, wenn du hauptverantwortlich und selbstständig einen Familienhaushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind oder einem pflegebedürftigen Angehörigen führst bzw. geführt hast. Näheres regelt die Rechtsverordnung.
Als berufliche Tätigkeiten werden außerdem anerkannt:
- der freiwillige Wehrdienst
- der Bundesfreiwilligendienst
- das freiwillige soziale Jahr
- das freiwillige ökologische Jahr
- die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer
- der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung
In zulassungsbeschränkten Studiengängen müssen fachfremde Bewerber*innen eine Zugangsprüfung ablegen, in zulassungsfreien Studiengängen kannst du zwischen einer Zugangsprüfung und einem mindestens zweisemestrigen Probestudium wählen.
Erst nach erfolgreichem Probestudium kann eine endgültige Einschreibung erfolgen. Ein Probestudium gilt als erfolgreich, wenn nach zwei Semestern durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System erworben wurden.
Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob du die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs erfüllst. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen; die Prüfung weist in der Regel schriftliche und mündliche Teile auf.
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Das Team der Zentralen Studienberatung (ZSB) hilft dir schnell und unbürokratisch.