Teilnahmebedingungen

Benutzungsordnung des Hochschulsports der Hochschule Rhein-Waal

vom

05.05.2017

(Amtliche Bekanntmachung 9/2017)

in der Fassung der Ersten Änderungssatzung vom 20.02.2018

(Amtliche Bekanntmachung 4/2018)



Inhaltsübersicht



§ 1 Benutzungsberechtigung

§ 2 Gebühren

§ 3 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren

§ 4 Benutzungs- und Teilnahmebedingungen

§ 5 Ausschluss von der Benutzung und Teilnahme

§ 6 Haftung

§ 7 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung

 

 

§ 1 Benutzungsberechtigung

(1) Wer den Hochschulsport nutzen will, bedarf der Zulassung. Die Zulassung erfolgt grundsätzlich auf Antrag. Die Zulassung begründet ein öffentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis zwischen der Benutzerin oder dem Benutzer und dem Hochschulsport. Der Inhalt des Benutzungsverhältnisses ist durch diese Benutzungsordnung geregelt.

(2) Folgende Personengruppen können grundsätzlich zur Benutzung zugelassen werden:

a) Eingeschriebene Studierende der Hochschule Rhein-Waal,

b) Gasthörerinnen und Gasthörer der Hochschule Rhein-Waal,

c) Beschäftigte der Hochschule Rhein-Waal,

d) Auszubildende der Hochschule Rhein-Waal.



(3) Bei der Benutzung des Hochschulsports sind alle Verhaltensweisen zu unterlassen, die dem ordnungsgemäßen Ablauf des Betriebs zuwiderlaufen, insbesondere andere Benutzerinnen und Benutzer stören oder eine Gefährdung für Personen, Gebäude oder Sachen darstellen. Einzelheiten zu Öffnungszeiten, Zutritt zu den Sportanlagen, Verhaltensregelungen bei der Benutzung der Sportanlagen und -einrichtungen regelt die Hochschulsportleitung in eigener Zuständigkeit und gibt diese im Internetangebot des Hochschulsports oder auf andere Weise verbindlich bekannt.

 

§ 2 Gebühren

(1) Die Benutzung und die Teilnahme an Veranstaltungen des Hochschulsports sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Vor der Teilnahme am Hochschulsportangebot ist eine Anmeldung und Zulassung gem. § 3 erforderlich. Zudem ist die Gebühr zu entrichten. Das Nähere regelt eine Gebührenübersicht.



(2) Die Höhe der für das jeweilige Hochschulsportangebot anfallenden Gebühren orientiert sich an einer durch die Hochschulsportleitung in eigener Zuständigkeit regelmäßig zu erstellenden und zu aktualisierenden Kalkulation der voraussichtlich für die Veranstaltungen erforderlichen Kosten.



(3) Die Gebührenhöhe wird durch das Präsidium auf Vorschlag der Hochschulsportleitung festgesetzt.

     

§ 3 Anmeldungs- und Zulassungsverfahren

(1) Die Zulassung zu den Hochschulsportangeboten erfolgt in der Regel durch die Anmeldung beim Hochschulsport. Die näheren Modalitäten des Anmeldeverfahrens regelt die Hochschulsportleitung in eigener Zuständigkeit und gibt diese auf den Internetseiten des Hochschulsports oder auf andere Weise bekannt.



(2) Die Benutzer sind nur mit einer Teilnahmebescheinigung (Teilnahmeticket) kursberechtigt. Die Entrichtung der Gebühren erfolgt grundsätzlich im Lastschriftverfahren. Mit der Anmeldung zum Hochschulsport wird die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren akzeptiert. Mit der Anmeldung ermächtigt die Benutzerin oder der Benutzer die Hochschule Rhein-Waal widerruflich, die Gebühr für das jeweils gebuchte Angebot einzuziehen. Die Einziehung erfolgt nach Anmeldung und Kursbuchung während des Semesters. Sollte die Abbuchung vom angegebenen Konto nicht durchgeführt werden können, kann die Anmeldung storniert und die Teilnahmeberechtigung entzogen werden. Das Teilnahmeticket verliert hierdurch seine Gültigkeit. Durch Angabe falscher Daten oder durch fehlende Kontodeckung entstehende Kosten sind seitens der Benutzerin oder des Benutzers zu tragen. 



(3) Mit der Anmeldung bzw. der Zulassung und Teilnahme am Sportangebot des Hochschulsports wird diese Benutzungsordnung als verbindlich anerkannt.



(4) Die Hochschulsportleitung führt über die erteilten Zulassungen eine Benutzerdatei, in der die zur Anmeldung und Zulassung erforderlichen Daten (Anrede, Vorname, Familienname, Adresse, Matrikelnummer etc.) erfasst und verarbeitet werden. Der Hochschulsport kann bei Bedarf jederzeit und das Finanzmanagement zwecks Regulierung von im Zusammenhang mit der Teilnahme am Hochschulsport entstandenen Schäden auf die Daten der Kursteilnehmer im Bereich Studienangelegenheiten zugreifen. Die Regelungen des Datenschutzgesetzes NRW werden bei der Verarbeitung der Benutzerdaten beachtet.

     

§ 4 Benutzungs- und Teilnahmebedingungen



(1) Über das Angebot des Hochschulsports sowie die Termine und Laufzeiten der Angebote informiert die Hochschulsportleitung durch semesterweise Veröffentlichung auf ihren Internetseiten. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Durchführung aller Angebote und Kurse. Die Hochschulsportleitung kann bei Bedarf Angebote zusammenlegen oder ganz ausfallen lassen, falls ein zu geringes Teilnehmerinteresse besteht.



(2) Der Zutritt zu den Hochschulsportanlagen ist nur zugelassenen teilnahmeberechtigten Personen zu den von der Hochschulsportleitung bekannt gegebenen Öffnungszeiten gestattet. Übungsleitungen, Hallen- oder Anlagenwartinnen und -warte sowie sonstige autorisierte Personen des Hochschulsports sind berechtigt und angehalten, die Zugangsberechtigungen zu kontrollieren sowie anderen Personen den Zutritt zu verweigern. Als Nachweis der Zugangsberechtigung dient das Teilnahmeticket. Es ist auf Verlangen vorzuzeigen.



(3) Die Hochschulsportanlagen können aufgrund von Pflege, Reparatur- und/oder Wartungsarbeiten, städtischen Veranstaltungen, Prüfungen, Wettkämpfen sowie im Falle höherer Gewalt teilweise und zeitlich begrenzt geschlossen werden. Eine Erstattung entrichteter Gebühren auf Basis notwendiger Schließungen der Sportanlagen ist ausgeschlossen. Das Betreten und Benutzen der Sportanlagen außerhalb der Öffnungszeiten ist untersagt.



(4) Sämtliche Benutzungs- und Teilnahmeberechtigungen sind nicht übertragbar.



(5) Ein Anspruch auf Erstattung entrichteter Gebühren besteht grundsätzlich nicht. In Ausnahmefällen, z. B. bei längerer verletzungsbedingter Abwesenheit oder unvorhergesehenem Ausfall der Veranstaltung, kann die Rückerstattung der jeweiligen Gebühr binnen zwei Wochen nach Beginn des Angebots unter Vorlage von Nachweisen, z.B. eines ärztlichen Attestes, geltend gemacht werden. Bei Abmeldungen von oder bei Nichterscheinen zu Veranstaltungen, bei denen dem Hochschulsport Kosten durch Reservierungen oder Buchungen bei Drittanbietern entstehen, die er seinerseits nicht erstattet bekommt, kann er den entsprechenden Beitrag der Benutzerin oder des Benutzers einbehalten. 

(6) Die Hallen dürfen nur in sauberen Hallenschuhen mit nicht färbender Sohle betreten werden, die ausschließlich in Sporthallen benutzt werden. Für sämtliche Außensportarten gelten zudem weitere Vorschriften bezüglich des Schuhwerks, die in den jeweiligen Benutzungsordnungen der jeweiligen Sportstätte aufgeführt sind. Bei den Angeboten ist geeignete und dem Rahmen angemessene Kleidung zu tragen. Hinweise in den jeweiligen Kursbeschreibungen sind zu beachten.

(7) Das Fotografieren oder Filmen von Übungsleitenden und Teilnehmenden in Veranstaltungen des Hochschulsports Rhein-Waals ist grundsätzlich untersagt. Entsprechende Aufnahmen sind nur nach vorheriger Rücksprache mit der Hochschulsportleitung und mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Personen zulässig.

(8) Das Mitführen von Tieren bei Veranstaltungen des Hochschulsports ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach Zustimmung durch die Hochschulsportleitung zulässig.

(9) Die Zubereitung und Ausgabe von Getränken und Speisen in den vom Hochschulsport genutzten Räumen und Sportstätten ist untersagt. Ausnahmen sind nur nach Zustimmung durch die Hochschulsportleitung zulässig.

(10) Mit der Anmeldung erklärt die Benutzerin oder der Benutzer, dass sie oder er sich in einem guten Gesundheitszustand befindet und geistig und körperlich in der Lage ist, am gewählten Angebot teilzunehmen. Sie oder er bestätigt zudem, dass keine geistige oder körperliche Einschränkung bekannt ist, die dazu führen könnte, dass ihre oder seine Teilnahme am Hochschulsport eine Gefahr für sie oder ihn selbst oder andere Teilnehmende darstellt.

           

§ 5 Ausschluss von der Benutzung und Teilnahme



(1) Die Übungsleiterinnen und Übungsleiter sowie das Aufsichtspersonal sind berechtigt, Benutzerinnen und Benutzer vom Sportbetrieb auszuschließen, wenn diese durch ihr Verhalten die Gesundheit oder das Wohlbefinden anderer Benutzerinnen und Benutzer trotz Mahnung erheblich gefährden (unmittelbarer Platzverweis). Entsprechende Vorfälle sind der Hochschulsportleitung schriftlich zu melden. Verstöße gegen die Benutzungs- und Teilnahmebedingungen des Hochschulsports können zum Entzug der Teilnahmeberechtigung führen.



(2) Wer gegen die Benutzungs- und Teilnahmebedingungen des Hochschulsports oder Anordnungen der autorisierten Personen wiederholt oder schwerwiegend verstößt, kann teilweise oder ganz entweder vorübergehend oder auf Dauer von der Teilnahme am Hochschulsportangebot ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere bei der Gefährdung von Personen, bei unsachgemäßer Nutzung der Sportanlagen und -geräte sowie bei Missbrauch der Teilnahmeberechtigung (z. B. Übertragung der Anmeldungs- bzw. Zulassungsbestätigung oder der Zahlungsbestätigung). Die Entscheidung über den Ausschluss trifft die Hochschulsportleitung. Belastende Entscheidungen der Hochschulsportleitung sind schriftlich zu begründen und mit einer Rechtbehelfsbelehrung zu versehen.

(3) In der Regel sollen Maßnahmen gemäß Abs. 1 und 2 nicht ohne Ankündigung erfolgen. Die aus dem Benutzungsverhältnis entstandenen Verpflichtungen der Benutzerin oder des Benutzers werden durch einen Ausschluss nicht berührt. Der Benutzerin oder dem Benutzer stehen Schadensersatzansprüche aufgrund des Ausschlusses nicht zu.

                

§ 6 Haftung



(1) Die Benutzung des Hochschulsports erfolgt ausschließlich auf eigene Gefahr. Für Personen- und Sachschäden übernimmt die Hochschule Rhein-Waal keine Haftung. Über die bei der Teilnahme am Hochschulsport geltenden Unfallversicherungsregelungen für eingeschriebene Studierende und Beschäftigte sowie über Empfehlungen zum Haftpflichtversicherungsschutz informiert die Hochschulsportleitung in einem gesonderten Merkblatt.



(2) Benutzerinnen und Benutzer des Hochschulsports haften für die von ihnen schuldhaft verursachten Schäden, die durch die Benutzung an den Geräten oder in den Räumen des Hochschulsports entstehen, sowie für schuldhaft verursachte Schäden aus Verstößen gegen Rechtsvorschriften und die Bestimmungen dieser Ordnung. Die Benutzerinnen und Benutzer haben durch vorbeugende Maßnahmen einen möglicherweise entstehenden Schaden so gering wie möglich zu halten.



(3) Werden entliehene Sportmaterialen und/oder -geräte teilweise oder ganz beschädigt oder zum Ende der Leihfrist nicht zurückgegeben, ist die oder der Schädigende bzw. die Entleiherin oder der Entleiher zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Hochschule Rhein-Waal haftet nicht für Schäden aus Veranstaltungen Dritter.

                 

 § 7 In-Kraft-Treten und Veröffentlichung



Diese Benutzungsordnung des Hochschulsports tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Hochschule Rhein-Waal in Kraft.

Hinweis: Diese Ordnung ist am 14.06.2017 in Kraft getreten.