Informationen zum Mutterschutzgesetz

Liebe*r Student*in,

seit dem 1.1.2018 gilt Mutterschutzgesetz auch für Studierende. Damit genießen auch sie besonderen Schutz während einer Schwangerschaft und in der Stillzeit. Hierzu gehört neben dem Anspruch auf Schutzzeiten (in der Regel 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung) auch die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich, wenn Lehrveranstaltungen und/oder Prüfungen in diesen Zeitraum fallen.

Meldung der Schwangerschaft an die Hochschule

Damit Sie diesen Schutz und die damit verbundenen Regelungen in Anspruch nehmen können, ist es notwendig, dass Sie die Schwangerschaft bzw. Stillzeit gegenüber der Hochschule anzeigen (§15 MuSchuG). Hierzu können wir Sie nicht verpflichten. Wir empfehlen es Ihnen jedoch, um Sie rechtzeitig über Ihre besonderen Rechte in Schwangerschaft und Stillzeit aufklären und vor etwaigen Gefährdungen schützen zu können. Für die Meldung einer Schwangerschaft wenden Sie sich bitte an den*die Studienlots*in Ihrer Fakultät, die Kontaktdaten finden Sie untenstehend.

Gefährdungsbeurteilung und Nachteilsausgleich

Es ist möglich, dass bei einigen Veranstaltungen gesundheitliche Gefährdungen für Sie oder Ihr Kind bestehen. Das gilt zum Beispiel für technische und naturwissenschaftliche Studiengänge und damit verbundene Tätigkeiten im Labor, oder für die Arbeit mit Kindern im Rahmen des Studiums der Kindheitspädagogik. Die Hochschule ist deshalb verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für Ihren Studiengang im Hinblick auf eine Schwangerschaft / Stillzeit vorzunehmen und entsprechend zu handeln (§10 MuSchuG).

Zum Mutterschutz zählt neben dem Anspruch auf Schutzzeiten vor und nach der Entbindung (in der Regel 6. bzw. 8 Wochen) auch die Möglichkeit zum Nachteilsausgleich, wenn Lehrveranstaltungen oder Prüfungen in diesen Zeitraum fallen. Die RPO regelt in §6 Abs. 4, das Prüfungsverfahren die Inanspruchnahme von Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz und dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit ermöglichen sowie Ausfallzeiten durch die Pflege von Personen im Sinne von § 48 Abs. 5 Satz 5 HG NRW berücksichtigen müssen. Ist eine zeitliche Anpassung von Verfahrensabläufen erforderlich, bedarf es in der Regel eines Antrags des Prüflings an den Prüfungsausschuss. Weitere Bestimmungen finden sie in §64 Absatz 2, 5. des Hochschulgesetzes NRW.

Es empfiehlt sich grundsätzlich, mit der Lehrkraft eines Moduls zu in Kontakt zu treten und Möglichkeiten individueller Lösungen oder alternativer Leistungserbringungen zu besprechen. Gerade in Fällen, in denen der Besuch des Moduls aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ausgeschlossen werden muss, kann nicht immer eine Alternative gefunden werden. In jedem Fall wird aber im Dreieck zwischen Student*in, Prüfungsausschuss und Lehrkraft eine machbare und möglichst gute Lösung angestrebt, um Verzögerungen im Studienverlauf nach Möglichkeit zu vermeiden.

Die Hochschule bietet Ihnen an, Sie individuell über die Sie betreffenden Regelungen sowie Beratungs- und Hilfsangebote innerhalb und außerhalb der Hochschule zu informieren und weitere Schritte mit Ihnen zu planen. Hierzu stehen Ihnen die Studienlots*innen an den Fakultäten zur Verfügung, über die auch die Schwangerschaftsmeldung erfolgt:

Ansprechpersonen

Fakultät Technologie und Bionik

Elena Buksmann

elena.buksmann@hochschule-rhein-waal.de

 

Fakultät Life Sciences

Laura Preisker

studyguide-fls@hochschule-rhein-waal.de

 

Fakultät Gesellschaft und Ökonomie

Verena Macziejek

studyguide-fgo@hochschule-rhein-waal.de

 

Fakultät Kommunikation und Umwelt

Elena Buksmann

elena.buksmann@hochschule-rhein-waal.de

 

Weitergabe von Daten

Sie dürfen sich sicher sein, dass wir alle Informationen zu Ihrer Schwangerschaft mit großer Diskretion behandeln und nur insofern verarbeiten, wie dies für hochschulinterne Abläufe und gesetzliche Vorgaben im Rahmen des Mutterschutzgesetzes notwendig ist.   

Dabei werden Sie jederzeit transparent darüber informiert, wer und aus welchen Gründen (Prüfungswesen, Gefährdungsbeurteilung, Mutterschutzfristen) weitere Personen innerhalb der Hochschule Informationen über die Schwangerschaft / Stillzeit erhalten (Prüfungsamt / Prüfungsausschuss, Laborleiter*innen etc.).

Die Regelungen des Mutterschutzgesetzes legen ferner fest, dass wir eine uns angezeigte Schwangerschaft der zuständigen Aufsichtsbehörde (Bezirksregierung Düsseldorf) zu melden und einige Angaben zu Ihrer Person und der Schwangerschaft zu machen haben (§27 MuSchuG). Auch über die in diesem Rahmen weitergebebenen Daten werden Sie umfassend informiert.

Gesetzestexte und Informationsbroschüre

Die Hochschule ist auch dazu verpflichtet, den Studentinnen das Mutterschutzgesetz zugänglich zu machen (§26 MuSchuG). Den Gesetzestext finden Sie hier zum Download.

Alle wichtigen Regelungen sowie eine Vielzahl weiterer nützlicher Informationen wurden zudem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ein der Broschüre „Leitfaden zum Mutterschutz“ zusammengefasst, die Sie hier herunterladen können.

Den Gesetzestext zum aktuellen Hochschulgesetz NRW können Sie hier einsehen

Für weitere Fragen zum Mutterschutzgesetz und seiner Umsetzung wenden Sie sich gerne an die Ansprechperson an Ihrer Fakultät.

Darüber hinaus bietet der PME  Familienservice allen Angehörigen der Hochschule kostenlos ein umfassendes und professionelles Informations-, Beratungs- und Vermittlungsangebot zum Thema Kinderbetreuung an.