Reguläre Prüfungsabmeldung, Prüfungsabbruch und Prüfungsunfähigkeit

Reguläre Prüfungsabmeldung

Eine reguläre Prüfungsabmeldung ist eine Abmeldung ohne Angaben von Gründen. Gemäß § 15 Abs. 6 der Rahmenprüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Hochschule Rhein-Waal (RPO) kann sich der Prüfling bis spätestens sieben Tage vor Erbringung der Prüfungsleistung in der Regel unter Nutzung der Online-Funktion, andernfalls schriftlich, ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche von einer Prüfung abmelden.

Wenn die Prüfung beispielsweise an einem Freitag (z.B. 11.09.) stattfindet, können Sie sich bis einschließlich Donnerstag (z.B. 03.09. 24.00 Uhr) abmelden.

Sofern die Prüfungsabmeldung über die Online-Funktion nicht möglich ist, melden Sie sich bitte umgehend schriftlich beim Prüfungsservice. Dies gilt für alle in der jeweiligen Prüfungsphase angebotenen Prüfungsfächer.

Die reguläre Prüfungsabmeldung ohne Angaben von Gründen ist nicht möglich, sofern Sie gem. § 15 Abs. 9 RPO i.V.m. der für Sie jeweils einschlägigen Prüfungsordnung, verpflichtend zur Prüfung zugelassen wurden.

 

Nichterscheinen oder Rücktritt von der Prüfung

Nach Ablauf der Frist für die reguläre Prüfungsabmeldung gilt eine Prüfungsleistung gem. § 13 Absatz 1 Satz 1 RPO als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin, zu dem er angemeldet ist, ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht bis zum Ablauf der Prüfungsfrist erbringt. Die für das Nichterscheinen, den Rücktritt oder die nicht fristgerechte Ablieferung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und nachgewiesen werden (vgl. § 13 Abs. 2 RPO).

Hinweis: Im Gegensatz zur Abmeldung von einer Prüfung handelt es sich beim Rücktritt von einer Prüfung um folgendenden Fall: Ein Prüfling erklärt, dass er an einer Prüfung nicht teilnehmen kann, zu der er wirksam zugelassen ist und von der er sich auch nicht mehr wirksam abmelden kann.

Falls Sie bspw. aus gesundheitlichen Gründen nicht zu einer angemeldeten Prüfung erschienen sind, müssen Sie diese Gründe unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern, der Abteilung Prüfungsservice im Dezernat Studienangelegenheiten zukommen lassen. Die Abteilung Prüfungsservice nimmt diese Aufgabe im Auftrag des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses wahr.

Ohne schuldhaftes Zögern bedeutet in diesem Zusammenhang:

1. Dass Sie der Abteilung Prüfungsservice im Dezernat Studienangelegenheiten noch am Tage der Prüfung schriftlich, oder persönlich, oder per Email oder telefonisch Ihr Fernbleiben von der betreffenden Prüfung anzeigen.

2. Sie müssen, in der Regel ebenfalls noch am Tage der Prüfung, den Nachweis Ihrer Prüfungsunfähigkeit beschaffen (z.B. ein ärztliches Attest über Ihre Prüfungsunfähigkeit).

3. Sie müssen, in der Regel ebenfalls noch am Tage der Prüfung, den vorgenannten Nachweis der Abteilung Prüfungsservice im Dezernat Studienangelegenheiten schriftlich zukommen lassen. Sofern Sie den Nachweis einwerfen möchten, so nutzen Sie bitte den Fristenbriefkasten an Gebäude 4. Soweit Sie diesen Nachweis auf dem Postwege übersenden, muss der Nachweis daher in der Regel am Tag der Prüfung in die Post gegeben werden.

Schriftlich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass Sie das Originaldokument (z.B. ein ärztliches Attest) einreichen müssen. Eine eingescannte Übersendung eines solchen Dokuments per Mailanhang ist hingegen nicht ausreichend! Unverzüglich wiederum bedeutet, dass die Beweislast auf Ihrer Seite liegt und Sie die Nachweise ohne schuldhaftes zögern einreichen müssen. Ein durch Sie verspätetes Einreichen führt dazu, dass die Nachweise nicht berücksichtigt werden können.

Bei Abbruch einer bereits angetretenen Prüfung müssen Sie darüber hinaus gegenüber der anwesenden Aufsichtsperson Ihre krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit erklären und diesen Umstand im Aufsichtsprotokoll vermerken lassen. Zum Nachweis der Prüfungsunfähigkeit reichen Sie bitte wiederum unverzüglich eine ärztliche Bescheinigung zusammen mit dem Formular „Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit“ beim Prüfungsservice ein.

 

Fremdsprachige ärztliche Bescheinigungen

Nicht in deutscher Sprache ausgestellte ärztliche Bescheinigungen bedürfen einer Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Dolmetscher.

 

Vertrauensärztliche Atteste

Für den Nachweis der krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit reicht in der Regel die vorgenannte ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Prüfungsunfähigkeit auf dem Vordruck „Nachweis einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit“. Wenn jedoch Zweifel an der Richtigkeit einer ärztlichen Bescheinigung bestehen und der Verdacht einer tatsächlich doch gegebenen Prüfungsfähigkeit besteht, ist die Hochschule berechtigt, auf ihre Kosten eine ärztliche Bescheinigung einer Vertrauensärztin oder eines Vertrauensarztes der Hochschule zu verlangen; die oder der Studierende muss zwischen mehreren Vertrauensärztinnen oder Vertrauensärzten wählen können (vgl. § 13 Abs. 2 S. 2 und 3 RPO).

 

Sonderfall: Krankheit des Kindes

Wenn Sie an einer Prüfung nicht teilnehmen können, weil Ihr Kind erkrankt ist, reichen Sie beim Prüfungsservice unverzüglich das Formular ein zur „krankheitsbedingten Nichtteilnahme an Prüfungen – Kind“ zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung, die Ihre Kinderärztin oder Ihr Kinderarzt üblicherweise für Arbeitgeber ausstellt ("Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes"). Mit der ärztlichen Bescheinigung wird bestätigt, dass Ihr Kind krankheitsbedingt gepflegt oder betreut werden muss. Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift, dass keine andere Person die Pflege oder Betreuung übernehmen konnte.

Unverzüglich bedeutet für Sie, dass die Beweislast auf Ihrer Seite liegt und Sie die Nachweise so schnell wie möglich einreichen müssen. Ein durch Sie verspätetes Einreichen führt dazu, dass die Nachweise nicht berücksichtigt werden können.

 

Sonderfall: Online Prüfung

Im Fall einer technischen Störung während einer Online-Prüfung müssen Sie die Störung der Prüferin oder dem Prüfer oder der aufsichtführenden Person unverzüglich mitteilen. Unverzüglich bedeutet in diesem Kontext „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine Mitteilung im Anschluss an die Prüfung ist verspätet. Ist die technische Störung kurzfristig behebbar, kann eine Schreibzeitverlängerung gewährt werden. Die Prüfung ist von der Prüferin oder dem Prüfer oder der aufsichtführenden Person abzubrechen, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung aufgrund der technischen Störung nicht möglich ist. Eine abgebrochene Prüfung wird nicht gewertet (vgl. § 20a Abs. 7 RPO).