Coronavirus: Aktuelle Informationen aus dem Präsidium
An dieser Stelle informiert das Präsidium über aktuelle Entwicklungen und Maßnahmen der Hochschule in Bezug auf den Umgang mit der Corona-Pandemie. Zudem wird allen Hochschulangehörigen empfohlen, die aktuellen Hygiene- und Sicherheitshinweise zu beachten und die Informationslage aufmerksam zu verfolgen.
Aktualisierte Corona-Regelungen (Stand: 02.04.2022)
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz des Bundes wurde der Weg für Lockerungen frei gemacht. Bundesweit gilt seitdem nur noch ein sogenannter Basisschutz, wobei die Länderparlamente weitere Vorgaben beschließen konnten.
In Nordrhein-Westfalen schreibt die neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO, gültig seit 3. April 2022) die Maskenpflicht bzw. die 3G-Regelung nur noch in eng umgrenzten Bereichen vor (z. B. für medizinische oder pflegerische Einrichtungen und den ÖPNV). Die bisher bestehenden generellen Regelungen entfallen.
Für die Hochschule Rhein-Waal bedeutet dies, dass die Regelungen des seit 21. März 2022 gültigen Rahmenhygienekonzeptes nicht mehr verpflichtend sind. Die Hochschule empfiehlt jedoch, sich weiterhin eigenverantwortlich an die dort aufgestellten Regelungen zu halten, insbesondere hinsichtlich des Tragens einer Maske. Eine entsprechende Empfehlungen hat auch das Ministerium für Kultur und Wissenschaften Nordrhein-Westfalen ausgesprochen: „Auch wenn eine allgemeine Maskenpflicht im Bundes-Infektionsschutzgesetzes nicht vorgesehen ist, empfehlen das Land und die Hochschulen Studierenden, Lehrenden und Hochschulbeschäftigten während des Aufenthalts in Innenräumen der Hochschulen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.“ (https://www.mkw.nrw/hsspiss22)
Empfehlungen der Arbeitssicherheit der Hochschule Rhein-Waal:
Die Arbeitssicherheit empfiehlt in Gebäuden und geschlossenen Räumen weiterhin das Tragen einer medizinischen Maske; dringend empfohlen wird aus Sicht des Gesundheitsschutzes die Nutzung einer FFP2-Maske, da somit der Eigenschutz vor einer Ansteckung gegeben ist.
Darüber hinaus empfiehlt die Arbeitssicherheit weiterhin die Wahrnehmung von regelmäßigen Testmöglichkeiten, um Infektionsketten frühzeitig zu erkennen und durch Isolation weitere Ansteckungen zu vermeiden. Es ist ratsam, die Hochschule lediglich in gesundem Zustand zu besuchen.
Die Arbeitssicherheit befürwortet weiterhin die Einhaltung der AHA+L+C-Regelung, um ein sicheres Miteinander auf dem Campus gewährleisten zu können:
- Abstand halten
- Hygiene beachten
- Maske tragen (Empfehlung: mindestens medizinische Maske, besser jedoch FFP2-Maske)
- Regelmäßiges Lüften
- Corona-Warn-App
Aktualisierung von Maßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie (Stand: 22.03.2022)
Aufgrund der neuen Beschlusslage durch die Bundesregierung seit dem 18. März 2022 und der damit verbundenen Umsetzung durch die Länder hat das Präsidium auf Basis der Empfehlungen der Corona-Taskforce der Hochschule Rhein-Waal Folgendes beschlossen:
Änderung des Rahmenhygienekonzeptes
Das Rahmenhygienekonzept wird den Empfehlungen der Arbeitssicherheit entsprechend geändert. Die Änderungen betreffen insbesondere den Zutritt zu den Gebäuden (3G-Nachweis) und das Tragen einer medizinischen Maske in Gebäuden und geschlossenen Räumen.
Anpassung der Testangebote auf den Campus
Durch die Anpassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sind die Arbeitgeber nur noch dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer*innen einmal wöchentlich eine Testmöglichkeit zur Verfügung zu stellen. Mit der Ausgabe von Testkits für die Mitarbeitenden kommt die Hochschule dieser Pflicht bereits nach. Im Zuge ihrer Vorbildfunktion kann die Hochschule den Arbeitnehmer*innen darüber hinaus jedoch weiterhin jeweils eine Testmöglichkeit auf den beiden Campus anbieten.
Homeoffice-Pflicht wurde zurückgenommen
Die Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) beinhalten, dass Arbeitgeber seit dem 20. März 2022 berechtigt sind, ihre Beschäftigten wieder aus dem Homeoffice zurückzuholen, sofern keine betrieblichen oder individuellen mit den Beschäftigten getroffenen Vereinbarungen entgegenstehen. Zudem entfallen die mit der 3G-Pflicht einhergehenden Kontroll- und Dokumentationspflichten für Arbeitgeber.
3G für Beschäftigte (Stand: 24.11.2021)
Der Bundestag hat am 18. November 2021 das „Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Gesetze“ anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite beschlossen. Das Gesetz sieht einen bundesweit anwendbaren Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Corona-Pandemie vor, die mit Inkrafttreten des Gesetzes am 24. November 2021 gelten.
Eine wesentliche Änderung betrifft die 3G-Regelungen. Arbeitgeber sind nunmehr verpflichtet, 3G-Nachweise der Beschäftigten zu kontrollieren. Verweigern Beschäftigte den 3G-Nachweis, so müssen sie mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Außerdem werden Arbeitgeber erneut dazu verpflichtet, den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Home-Office zu ermöglichen. Sie müssen künftig also wieder überall dort Home-Office ermöglichen, wo keine „zwingenden betriebsbedingten Gründe“ dagegensprechen. Im Kontext der Hochschule und deren Angebote sind dies alle Büroarbeitsplätze ohne Serviceangebote. Die Hochschulleitung hat entschieden, dass in Zweifelsfällen die Fachvorgesetzten das Vorliegen zwingender betrieblicher Gründe beurteilen.
3G am Arbeitsplatz (Stand: 22.11.2021)
Um die vierte Welle der Corona-Pandemie zu brechen, haben sich Bund und Länder in der vergangenen Woche auf härtere Maßnahmen geeinigt. Angesichts der weiterhin sehr dynamischen Lage in Deutschland sieht die Politik im wesentlichen 3G am Arbeitsplatz, 2G im Freizeitbereich vor. Noch bleibt abzuwarten, ob mit den in den kommenden Tagen zu erwartenden Gesetzen und Verordnungen auch Änderungen auf den Hochschulbereich zukommen werden. Es ist zum jetzigen Zeitpunkt jedoch davon auszugehen, dass u.a. der verfassungsrechtliche Anspruch auf Bildung in jedem Falle gewahrt bleiben muss und daher auf Basis der bisherigen Konzepte an den Hochschulen ein Teilpräsenzbetrieb aufrechterhalten werden kann.
Das Präsidium hat sich in den letzten beiden Wochen eingehend mit der sich abzeichnenden Sachlage auseinandergesetzt und dabei Empfehlungen der Corona-Taskforce der Hochschule berücksichtigt. Das Rahmenhygienekonzept der Hochschule Rhein-Waal ist weiterhin tragfähig und musste lediglich hinsichtlich der Gültigkeit der Testnachweise angepasst werden. Nachdem die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) in Nordrhein-Westfalen am 10. November 2021 aktualisiert wurde, gilt:
- Testnachweise sind nur noch 24 Stunden gültig (vormals 48 Stunden).
Die Mitarbeitenden, die sich um die 3G-Kontrollen kümmern, wurden unmittelbar informiert und setzen dies bereits konsequent um. Angesichts der sich zuspitzenden pandemischen Lage rückt die Hochschule die Maskenpflicht noch einmal stärker in den Fokus:
- Maskenpflicht besteht nicht nur in den Gebäuden, sondern wird mit Nachdruck auch am Sitzplatz empfohlen. Wenn eine höhere Raumbelegung vorliegt und der Abstand von 1,5 m somit nicht eingehalten werden kann, besteht grundsätzlich Maskenpflicht. Einzig Vortragende sind davon ausgenommen.
Auf die Mitarbeitenden der Hochschule werden in absehbarer Zeit jedoch Änderungen zukommen, da mit der Änderung des Infektionsschutzgesetzes, das am 24. November 2021 in Kraft treten wird, 3G am Arbeitsplatz eingeführt wird. Wie dies genau vom Arbeitgeber umgesetzt werden kann und soll, wird von den weiteren gesetzlichen Regelungen (u.a. der CoronaSchVO) abhängen.
Aus Sicht des Infektionsschutzes ist die Kombination aus einer Immunisierung (Impfung oder Genesung nach einer Erkrankung mit Covid-19) und einer regelmäßigen Testung der sicherste Weg, um durch die Pandemie zu kommen. Als zusätzliches Angebot ist daher die Ausgabe von Testkits an alle Beschäftigten geplant. Die unbeaufsichtigten Selbsttests sind kein Ersatz für die gesetzlich vorgeschriebenen Tests für Nichtgeimpfte oder Nichtgenesene, vielmehr dienen sie primär der frühzeitigen Identifikation einer Infektion.
Zudem bemüht sich die Arbeitssicherheit darum, in naher Zukunft erneut Impfungen (Erst- oder Folgeimpfungen) auf dem Campus bzw. in Campusnähe anbieten zu können. Über Termine werden die Mitarbeitenden der Hochschule informiert.
In Hinsicht auf Studium und Lehre wird weiterhin angestrebt, das derzeitige Präsenz-Angebot aufrechtzuhalten. Zudem laufen erste Planungen für die Prüfungsphase, aber auch hier gilt, dass eine Konkretisierung erst möglich sein wird, wenn der rechtliche Rahmen bekannt ist.
Stichprobenartige 3G-Kontrollen und Ausgabe der Einlassbändchen (Stand: 06.10.2021)
Seit 1. Oktober 2021 gilt die neue Coronaschutzverordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen. Wesentliche Änderung ist, dass die Hochschulen Erleichterungen bei der 3G-Kontrolle erhalten. Zwar soll eine möglichst umfassende Kontrolle aller Veranstaltungsteilnehmenden sichergestellt werden, dies darf jedoch durch ein System von stichprobenhaften Überprüfungen gewährleistet sein.
Dafür hat die Hochschule ihr Konzept zur Kontrolle der 3G-Regeln aktualisiert. Für die Kontrollen von Studierenden in Lehr- und Prüfungsveranstaltungen bedeutet dies, dass sie an den Kontrollpunkten an den unverändert beschränkten Zugängen in angemessenen Stichproben kontrollieren werden.
Der Zugang zu den Gebäuden erfolgt weiterhin:
Auf dem Campus Kleve:
- Gebäude 1, 2a, 3, 5, 11: für den direkten Zugang geöffnet
- Gebäude 2+3: Zugang über Gebäude 3
- Gebäude 6-9: Zugang über Gebäude 5
- Gebäude 12-13: Zugang über Gebäude 11
- Achtung: Aufgrund eines Wasserschadens ist der Zugang zu Gebäude 10 gesperrt!
Auf dem Campus Kamp-Lintfort:
- Gebäude 1: für den direkten Zugang geöffnet
- Gebäude 2 und 3: Zugang über Gebäude 2
Für eine weitere Erleichterung sollen Einlassbändchen sorgen, die immunisierten Hochschulangehörigen an folgenden Orten und Uhrzeiten ausgehändigt werden:
Campus Kleve:
Am Mittwoch, 6. Oktober 2021, im Testzentrum in Gebäude 5a von 7:00 bis 13:00 Uhr; danach zu den Öffnungszeiten des Testzentrums:
- Montags 07:00 bis 10:00 Uhr
- Mittwochs 07:00 bis 10:00 Uhr
- Freitags 07:00 bis 10:00 Uhr
Campus Kamp-Lintfort:
Am Freitag, 8. Oktober 2021, im Testzentrum/an der Einlasskontrolle im Audimax von 7:00 bis 10:00 Uhr, danach zu den Öffnungszeiten des Testzentrums im Erdgeschoss des Audimax.
- Montags 07:00 bis 10:00 Uhr
- Mittwochs 07:00 bis 10:00 Uhr
- Freitags 07:00 bis 10:00 Uhr
Die Einlassbändchen erlauben bis 28. Februar 2022 einen Zutritt zu den Hochschulgebäuden durch einfaches Vorzeigen. Diese Bändchen dienen beim Einlass in die Gebäude als 3G-Nachweis. Dennoch werden weiterhin stichprobenartige Einlasskontrollen stattfinden. Dafür sind die Impf- und Identitätsnachweise stets mitzuführen und nach Aufforderung vorzuzeigen.
Start in den Vorlesungsbetrieb, Umsetzung der 3G-Kontrolle und Zugang zu Gebäuden an der Hochschule Rhein-Waal (Stand: 23.09.2021)
Mit der Freshers‘ Week startete am 20. September 2021 das Wintersemester. Für Veranstaltungen wie die Music Nights in Kleve und Kamp-Lintfort, die Campus-Führungen, die Veranstaltungen in den Fakultäten oder auch die ASTA-Sport-Events sind nach eineinhalb jähriger Corona-Pause Studierende an die Hochschule zurückgekehrt.
Die Hochschulleitung weist darauf hin, dass das Wintersemester als eine Art „Übergangssemester“ und insbesondere dessen Start ein sehr herausfordernder sein wird, an dem von allen Beteiligten Flexibilität erwartet werden muss. Dies letztlich mit dem Ziel, das Studieren in Präsenz wieder zu ermöglichen und Studium, Lehre, Forschung und Transfer wieder erlebbar zu machen. So kann es gemeinsam gelingen, mit erheblichen Anstrengungen das Wintersemester zu starten und zum Sommersemester aufgestellt zu sein, die HSRW wieder zur Präsenz zurückgeführt zu haben.
Die Hochschulleitung setzt zum Start des Wintersemesters zur Sicherstellung der Präsenz nunmehr bei allen Veranstaltungen in Innenräumen auf die konsequente Kontrolle der GGG-Regel, wie in NRW vorgeschrieben (GGG=geimpft, genesen, getestet).
Bislang sind Lehrende beziehungsweise Lehrverantwortliche vielerorts verpflichtet, die GGG-Nachweise der Studierenden vor jeder einzelnen Veranstaltung zu prüfen. Das Präsidium der Hochschule hat sich jedoch zum Ziel gesetzt, jede*n, der eine Veranstaltung in den Innenräumen der Hochschule durchführt, bestmöglich bei der Ausübung der Kontrollplichten zu unterstützen und die Kontrollen für die Teilnehmenden so aufwandsarm wie möglich zu gestalten. Dazu wurde ein Konzept zur Zugangsbeschränkung und Kontrolle von GGG an der Hochschule Rhein-Waal beschlossen.
Das Präsidium möchte die gesetzlichen Vorgaben zur Zugangsbeschränkung und Kontrolle von GGG durch drei Kernaspekte sicherstellen:
Fast-Track-Nachweis („Bändchen-Lösung“)
Für alle Hochschulmitglieder (Studierende und Beschäftigte) besteht die freiwillige Möglichkeit, ein dauerhaftes Einlassbändchen mit Hochschullogo zu erhalten, wenn eine Immunisierung (vollständiger Impfschutz, Genesenenstatus oder Genesenenstatus in Verbindung mit einer Covid-Impfung) nachgewiesen werden kann. Die Einlassbändchen für Studierende werden in einer zentralen Registratur in den Testzentren (Campus Kleve, Gebäude 5A bzw. Campus Kamp-Lintfort, Gebäude 4) ausgegeben. Beschäftigte können das Bändchen auch bei den Personen beantragen, denen gegenüber sie bei Lehr- und Prüfungsveranstaltungen gemäß gesonderter Dienstanweisung des Präsidenten und Kanzlers den Nachweis zu erbringen haben. Das Einlassbändchen befähigt zur Teilnahme an allen Veranstaltungen, ohne vor Beginn der Veranstaltung den Nachweis auf GGG nochmalig erbringen zu müssen.
Weitgehende Zugangsbeschränkung in Gebäuden, in denen Lehrveranstaltungen stattfinden
Der Zugang zu Gebäuden, die vorwiegend für Lehr- und Prüfungsveranstaltungen genutzt werden, ist grundsätzlich beschränkt auf Personen, die einen GGG Nachweis erbringen.
Zentrale Zugangskontrolle
Vor den zugangsbeschränkten Gebäuden werden zentrale Kontrollpunkte eingerichtet. Hierdurch sollen Gebäudeabschnitte (die über Magistralen verbunden sind) einheitlich kontrolliert werden, um einzelne Kontrollen in den Lehrveranstaltungen zu vermeiden. Da hierzu ein erheblicher Personalbedarf vonnöten sein wird, werden alle Organisationseinheiten der Hochschule Personal zur Durchführung der Kontrolle bereitstellen.
Wintersemester 2021/22: Rückkehr zu Teilpräsenz (Stand: 24.08.2021)
An allen Hochschulen in NRW wird es mehr Präsenz geben als in den letzten drei Semestern, so auch an der Hochschule Rhein-Waal. Das Leben und das Studieren werden zurückkehren zum Campus.
Sicher ist allerdings schon jetzt, dass das Wintersemester 2021/22 nicht komplett in Präsenz stattfinden wird. Über die Hälfte der Veranstaltungen werden aufgrund der Pandemielage weiterhin online oder hybrid stattfinden müssen. Dies macht insbesondere bei großen Veranstaltungen und Vorlesungen Sinn.
Präsenz wird hingegen endlich wieder möglich sein für Veranstaltungen, die vom direkten Austausch leben, wie Laborpraktika, kleine intensive Projekte usw. Mit anderen Worten: das Studium wird in Teilen online erfolgen und da, wo erforderlich und praktikabel, in Präsenz.
Für diejenigen, die nicht persönlich kommen können – sei es aufgrund von Reisebestimmungen, ihrem Gesundheitszustand oder anderen Gründen –, ist ebenfalls gesorgt. Diese Studierenden profitieren von den Online-Angeboten und werden kein verlorenes Semester haben. (Ergänzender Hinweis vom 20.10.2021, um Missverständnisse zu vermeiden: Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede Veranstaltung in digitaler oder hybrider Form angeboten wird. Je nach Studiengang gibt es ausgewählte Angebote online oder in Präsenz.)
Eine komplette Präsenz wird die Hochschule Rhein-Waal im Wintersemester 2021/22 nicht bieten können. Aber in kleineren Veranstaltungen gemeinsam lernen und diskutieren – das wird möglich sein. Zudem ist geplant, die Bibliothek, weitere Service-Einrichtungen und Lernräume wieder zu öffnen. Die Hochschule empfiehlt daher allen Studierenden, zum Wintersemester wieder an ihren Campus in Kleve oder Kamp-Lintfort zurückzukehren.
Zum Hintergrund
Die Corona-Pandemie lässt es weiterhin nicht zu, dass an der Hochschule Rhein-Waal ab dem Wintersemester 2021/22 wieder zu hundert Prozent in Präsenz studiert werden kann. Gründe dafür sind u.a.:
- die weltweit weiterhin dynamische Pandemielage, nicht zuletzt aufgrund der Delta-Variante
- mangelnde räumliche Kapazitäten, die bei einer vollständigen Öffnung das Einhalten der Abstandsregeln erlauben
- fehlende Informationen über den Grad der Impfdurchdringung bei Lehrenden und Studierenden
- internationale Studierende wurden nicht zwingend mit einem vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen Impfstoff geimpft
- Unsicherheiten bezüglich der Einreise- und Visa-Beschränkungen für die internationalen Studierenden
Rahmenbedingungen
Eingeschriebene Studierende wurden von ihren Fakultäten bereits informiert, dass viele Lehrveranstaltungen in digitalen und hybriden Formaten angeboten werden, manche aber auch in Präsenz. Die Gegebenheiten sind dabei von Studiengang zu Studiengang sehr unterschiedlich. Weitere Planungen laufen noch und detailliertere Informationen zur Ausgestaltung des Wintersemesters werden so bald wie möglich folgen.
Verhaltenshinweise
Alle Studierenden werden gebeten, folgendes zu beachten:
- Lassen Sie sich impfen. Wichtig für Studierende aus dem Ausland: Dies muss ein vom Paul-Ehrlich-Institut anerkannter Impfstoff der folgenden Hersteller sein: BioNTech/Pfizer, AstraZeneca, Johnson & Johnson oder Moderna (www.pei.de)
- Bleiben Sie bei Krankheitssymptomen in jedem Fall zu Hause
- Halten Sie sich strikt an die AHA-Regeln
- Nutzen Sie die Testkapazitäten
- Nutzen Sie eine Corona-Warn-App zur Kontaktnachverfolgung: Corona-Warn-App
Überarbeitung des Rahmenhygienekonzepts der Hochschule Rhein-Waal im Zuge der Umsetzung der aktualisierten „Coronaschutzverordnung“ sowie der „Allgemeinverfügung zur Durchführung von Lehr- und Praxisveranstaltungen sowie Prüfungen an den Hochschulen im Land Nordrhein-Westfalen“ des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales (Stand: 14.06.2021)
Die Inzidenzwerte sinken weiter, Schulen sind zum Präsenzunterricht zurückgekehrt, im Alltag gibt es wieder mehr Freiheiten. Und alle Signale deuten in Richtung weiterer Lockerungen. Auch an den Hochschulen im Lande kann langsam wieder über mehr Präsenz nachgedacht werden.
Dementsprechend hat sich die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) am 10. Juni mit den Perspektiven für das nächste Wintersemester befasst. „In Anbetracht der deutlich abnehmenden Infektionszahlen und der weitgehenden Abschaffung der Impfpriorisierungen wächst bei allen Beteiligten die Hoffnung auf eine allmähliche Normalisierung der Studienbedingungen“, so HRK-Präsident Prof. Dr. Peter-André Alt. „Die Hochschulen wollen die entstehenden Optionen für Präsenzveranstaltungen rasch und in größtmöglichem Umfang nutzen. Sie müssen zugleich aber ihrer Verantwortung für die Studierenden und Lehrenden gerecht werden und die Unsicherheit über den weiteren Verlauf der Pandemie in ihre Planungen einbeziehen.“
Für die Hochschule Rhein-Waal (HSRW) bieten sich nunmehr zunehmend Perspektiven für behutsame Lockerungen und Öffnungen. Der Abschluss des Sommersemesters und der anstehenden Prüfungsphase wird noch in geplanter Form angestrebt. Zugleich können jedoch vereinzelt Treffen auf dem Campus, kleinere Präsenzmeetings sowie soziale Kontakte für Studierende und Mitarbeitende in Kürze wieder ermöglicht werden. Das Rahmenhygienekonzept der HSRW wird derzeit überarbeitet, um diese und andere Neuerungen zu berücksichtigen.
Anpassung der Corona-Maßnahmen im Zuge der Umsetzung der bundesweiten sogenannten „Notbremsenregelung“ (Änderung des Infektionsschutzgesetzes), gültig ab 28.04.2021 bis auf Weiteres
Hintergrund
Mit Inkrafttreten des § 28b Absatz 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in der Fassung des Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite ist der Hochschulbereich von der sogenannten Notbremsenregelung des Bundes direkt betroffen.
Die darin vorgesehenen Regelungen für den Hochschulbereich übertragen die für den Schulbereich konzipierten Regelungen, ohne dabei jedoch die Unterschiede und Besonderheiten des Hochschulbereichs angemessen zu berücksichtigen. Die konkrete Ausgestaltung des Gesetzes ignoriert die Spezifika, Anforderungen und Möglichkeiten der Hochschullehre in der Pandemie und gefährdet die bisherigen Leistungen der Hochschulen. Eine pauschale und ausnahmslose Untersagung jeglicher Präsenzformate ab einem Inzidenz-Schwellenwert von 165 schädigt eine erhebliche Zahl an Studierenden unmittelbar.
Vor diesem Hintergrund haben die Landesrektorenkonferenz (LRK), die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) sowie die Wissenschaftsminister*innen (KWM) der Länder mit Nachdruck eine entsprechende Auslegung und Anpassung im Sinne der Hochschulen gefordert.
In diesem Sinne und in Übereinstimmung mit den Auslegungen der LRK, HRK und der KWM trifft das Präsidium der Hochschule Rhein-Waal den folgenden
Beschluss
In Anlehnung an die Interpretation der KWM werden die Bestimmungen des § 28b Absatz 3 für die Hochschule Rhein-Waal wie folgt ausgelegt:
- „Forschungstätigkeiten, Tätigkeiten in Laboren und ähnlichen Einrichtungen“ sowie alle praktischen Ausbildungsabschnitte und -bestandteile im Studium gelten nicht als Unterricht.
- Satz 4 sieht Ausnahmen für „Abschlussklassen“ vor. Wie der Begriff „Wechselunterricht“ ist auch der Begriff „Abschlussklasse“ dem Schulbetrieb entnommen. Wir wenden daher die Regelung für Abschlussklassen in § 28b Absatz 3 Satz 4 IfSG auch für Abschlussjahrgänge, also Studierende, die unmittelbar vor dem Studienabschluss stehen, an.
Entsprechend der nach wie vor gültigen Ausführung der Corona-Schutz-Verordnung vom 19. April 2021 (§ 6, Abs. 1) ist Präsenz in der Hochschule nur in Ausnahmen und bei unabdingbaren Notwendigkeiten vorzusehen.
Regelungen zum Betrieb an der Hochschule Rhein-Waal, gültig ab 01.04.2021 bis auf Weiteres
Das dritte Semester hat unter Coronabedingungen begonnen. Die Zeit für die erlösenden Schritte ist noch nicht gekommen, so dass weiterhin Geduld und Vorsicht geboten ist. Trotzdem ergeben sich mit den Möglichkeiten von Testungen und Impfungen veränderte Randbedingungen, die einen optimistischen Blick in die Zukunft erlauben.
Auch Bund und Länder ringen weiterhin um die Umsetzung einer möglichst einheitlichen Corona-Strategie, wobei neben den Impfungen selbst das Thema der Schnell- und Selbsttests immer stärker in den Fokus rückt. Ob und wie diese eine zentrale Rolle in einer Öffnungsstrategie spielen können, wird derzeit an vielen Stellen kontrovers diskutiert – auch in den Hochschul-Rektoren- und Hochschul-Kanzler-Konferenzen.
Homeoffice und Online-Lehre
In diesem Zuge hat die aktuelle Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes vom 23. April 2021 zum jetzigen Zeitpunkt für die Hochschulen im Lande noch keine Änderungen gebracht. Auch unter der neuen CoronaSchVO behalten für die Hochschule alle bisherigen Regelungen Gültigkeit. Die Hochschulleitung geht davon aus, dass gestützt durch die CoronaSchVO und unser Rahmenhygienekonzept auch weiterhin nur in Ausnahmefällen Präsenz zugelassen werden kann, soweit Präsenz unabdingbar erforderlich ist.
Weiterhin sind alle Fachvorgesetzten in den Fakultäten, Dezernaten, Stabstellen und zentralen Einrichtungen aufgefordert, die Aufgabenerfüllung unter weitgehender Inanspruchnahme von Telearbeit und Home Office zu gewährleisten. Die Beschäftigten werden gehalten, von den Möglichkeiten intensiv Gebrauch zu machen. Präsenz in der Hochschule sollte nur bei dienstlich unabdingbaren Notwendigkeiten vorgesehen werden.
Schnelltests
Beschäftigte, die aufgrund von dienstlich unabdingbaren Notwendigkeiten vor Ort sein müssen, können – soweit gewünscht – die entsprechenden Testzentren an den Hochschulstandorten zur Durchführung eines persönlichen Corona-Schnelltests während der Arbeitszeit besuchen.
Bei diesem Angebot handelt es sich um einen Beitrag der Hochschule Rhein-Waal zur Eindämmung der Pandemie. Gleichzeitig möchte die Hochschule die persönlichen Corona-Schnelltests aus Gründen der Fürsorge fördern. Das Angebot stellt eine zusätzliche Maßnahme dar; in keinem Fall ersetzt die Testung die Regelungen zur Einhaltung von Abstand, dem Tragen von medizinischen Masken, dem Händewaschen und Lüften. (Weitere Informationen zu den Corona-Schnelltest finden Sie hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronatest/faq-schnelltests.html)
Maskenpflicht
Außerdem werden ergänzend zum Rahmenhygienekonzept der Hochschule Rhein-Waal, gültig ab 1. Oktober 2020, folgende verschärfende Maßnahme bekanntgegeben. Das Tragen einer sogenannten Alltagsmaske ist nicht länger ausreichend, vielmehr muss eine medizinische Maske im Sinne der CoronaSchVO getragen werden. (Medizinische Masken im Sinne dieser Verordnung sind sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 und höheren Standards jeweils ohne Ausatemventil oder vergleichbare Masken.) Im Rahmenhygienekonzept der Hochschule Rhein-Waal ist somit der Begriff ‚Mund-Nase-Bedeckung‘ grundsätzlich durch ‚medizinische Maske‘ zu ersetzen. Das aktualisierte Rahmenhygienekonzept finden Sie hier
Ausblick
Es bleibt zu hoffen, dass die Infektionslage es erlauben wird, unter Einhaltung der Hygienerichtlinien und Vorgaben der Gesundheitsbehörden für alle Studierenden im Wintersemester wieder mehr Präsenzveranstaltungen zuzulassen. Vor diesem Hintergrund befindet sich das Präsidium in umfangreichen Planungen und Abstimmungsprozessen auch mit anderen Hochschulen in NRW, um Test- und Impfstrategien, Öffnungsszenarien und weitere Maßnahmen zur Rückerlangung von Hochschulnormalität zu entwickeln und gemeinsam umzusetzen.
„Die Hochschulen sehen die vermehrten Testmöglichkeiten als potenzielle Elemente ihrer bewährten Hygienekonzepte und als Chance, Veranstaltungen mit klar abgegrenztem, kleinem Teilnehmerkreis in Präsenz nach und nach wieder durchzuführen. Voraussetzung sei neben der entsprechenden Entwicklung der Infektionslage allerdings, dass die Hochschulen Zugriff auf die dafür benötigten finanziellen und logistischen Ressourcen hätten.“ (HRK)
Sicherlich ist es hierbei hilfreich, den Fokus auf das gezielte Öffnen von Lernräumen einerseits und die Prüfungsphase andererseits zu legen und die Vorlesungsphase auch vor dem Hintergrund der derzeit schwierigen Lage sicher durchführen zu können.
Dennoch ist auch eine Verschärfung der Kontaktbeschränkungen derzeit nicht auszuschließen, sollte sich die Infektionslage in den kommenden Wochen noch verschärfen. Dann könnte sogar der Fall eintreten, dass die Hochschule wieder – wie schon im März 2020 – in den geschützten Kernbetrieb überführt werden müsste. Damit wären alle Veranstaltungen sowie Versammlungen, bei denen es zu Begegnungen von Menschen kommt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden, sowohl in Gebäuden als auch unter freiem Himmel zu untersagen und die Lehre, Forschung und andere Tätigkeiten der Hochschule wieder komplett digital durchzuführen.
Die Hochschulleitung ist in ständigem Austausch mit den maßgeblichen Behörden und den Leitungen der Hochschulen im Lande. Dabei geht es vordringlich um Schnell- und Selbsttests sowie um Möglichkeiten der Kontaktnachverfolgung auch in elektronischer Form. Sobald sich weitere Änderungen abzeichnen, werden hochschulinterne Abstimmungen und Entscheidungen getroffen, wie sich die Hochschule Rhein-Waal dazu positioniert.
Geänderte Coronaschutzverordnung: Regelungen für die Hochschule behalten Gültigkeit (Stand: 24.04.2021)
Auch unter der ab dem 23.04.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes behalten für die Hochschule alle bisherigen Regelungen Gültigkeit. Unverändert gilt, dass unabdingbare Präsenzveranstaltungen nur im Ausnahmefall und unter strikter Beachtung der Hygieneregelungen durchzuführen sind. Dabei sind geeignete Räumlichkeiten sowie alternative Veranstaltungsformen wie Hybrid- und Wechselunterricht soweit wie möglich zu nutzen.
Überlegungen zur Ausgestaltung des Sommersemester 2021
Zum aktuellen Zeitpunkt ist der Semesterbeginn auf den 1. März, das Semesterende auf den 31. August und die Vorlesungszeit (inkl. Prüfungsphase) gem. Ministerium für Kultur und Wissenschaft NRW auf den Zeitraum vom 29. März bis 23. Juli 2021 festgelegt.
Derzeit muss davon ausgegangen werden, dass die Pandemie-Bedingungen im Sommersemester 2021 grundsätzlich fortbestehen und eine flächendeckende Immunisierung noch nicht vorhanden sein wird. Gerade zu Beginn des Semesters ist nicht von umfassenden Lockerungen auszugehen, weshalb das Sommersemester weiter gemäß den Vorgaben des Rahmenhygienekonzeptes der HSRW vorbereitet werden muss: als ein durch digitale und hybride Lehre geprägtes Online-Semester, ein flexibles Online-Semester.
Im Gegensatz zum Wintersemester 2020/21 mehren sich die Anzeichen, dass Präsenz gegebenenfalls unter besonderen Umständen möglich sein wird. Dennoch gehen wir davon aus, flexibel bleiben zu müssen: In der Regel wird Lehre digital/online stattfinden.
Mit den Erfahrungen der beiden letzten Semester können die Fakultäten bzw. die Lehrenden die organisatorischen und didaktischen Konzepte weiterentwickeln. Das Präsidium hofft, dass dadurch einerseits der Lehr-/Lerndialog mit den Studierenden verbessert, andererseits die individuelle Arbeitsbelastung der Lehrenden auf ein normaleres Maß gesenkt werden kann. Es ermutigt die Akteur*innen, sich in den hochschulinternen Diskurs zur Verbesserung der Lehre unter Pandemie-Bedingungen einzubringen.
Aktuelle Coronaschutzverordnung: Regelungen für die Hochschule behalten Gültigkeit (Stand: 24.04.2021)
Die vergangenen Wochen waren geprägt von den Herausforderungen des Wintersemesters und die Prüfungsphasen stehen bevor. Ebenso wurden in kurzen Abständen seitens der Bundesregierung und der Ministerpräsidenten umfangreiche Abstimmungen durchgeführt, Beschlüsse getroffen und diese in Landesverordnungen verabschiedet. Es zeigt sich, dass die Pandemie mit ihrer Dynamik immer wieder in unser Leben – privat wie beruflich – eingreift und uns zum Handeln zwingt.
Vor diesem Hintergrund hat sich die Hochschule Rhein-Waal (HSRW) immer von der Verantwortung den Studierenden als auch aller Mitglieder der Hochschule leiten lassen. Die Durchführbarkeit des Studiums einerseits und der Gesundheitsschutz aller Mitglieder der Hochschule andererseits sind höchstes Gut.
Auch unter der neuen, seit dem 23.04.2021 gültigen Coronaschutzverordnung des Landes behalten für die Hochschule alle bisherigen Regelungen Gültigkeit; auch die neue Verordnung greift den Schutz der Gesundheit aber auch die unabdingbare Notwendigkeit der Durchführung von Präsenz zur Prüfungsvorbereitung und von Prüfungen auf. Selbstverständlich sind digitale Formate nach wie vor zu priorisieren, die Teilhabe der Studierenden ist zu gewährleisten.
Das Präsidium geht im Moment davon aus, dass es weiterhin mit höchster Verantwortung und gestützt durch die CorSchVO und dem Rahmenhygienekonzept in Ausnahmefällen auch weiterhin Präsenz zulassen werden könne.
Ebenso sind alle Fachvorgesetzten in den Fakultäten, Dezernaten, Stabstellen und zentralen Einrichtungen weiterhin aufgefordert, eine Aufgabenerfüllung unter weitgehender Inanspruchnahme von Telearbeit und Home Office zu gewährleisten. Die Beschäftigten werden gehalten, von den Möglichkeiten intensiv Gebrauch zu machen. Präsenz in der Hochschule sollte nur bei dienstlich unabdingbaren Notwendigkeiten vorgesehen werden.
Regelungen zum Betrieb an der Hochschule Rhein-Waal, gültig ab 11.01.2021 bis auf Weiteres
Das Präsidium hat sich in seiner Sitzung am 7. Januar 2021 ausführlich mit den aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie befasst. Hierbei wurden die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK), die bisherigen Umsetzungen in den Ländern sowie Beratungen in der Kanzlerkonferenz und der Landesrektorenkonferenz berücksichtigt.
In Abwägung der unterschiedlichen Interessen und Notwendigkeiten zum Gesundheitsschutz aller Mitglieder der Hochschule sowie der Sicherstellung von Studium und Lehre, insbesondere der Prüfungen, hat das Präsidium folgenden Beschluss gefasst:
- Das Präsidium weist nochmals auf die unabdingbare Einhaltung des Rahmenhygienekonzeptes und der Vorgaben und Rahmungen für das Wintersemester hin.
- Die Lehrenden und Prüfenden der Hochschule sind weiterhin dringend angehalten, digitale Prüfungsformate – wo immer möglich – zu berücksichtigen und zum Einsatz zu bringen.
- Es gilt weiterhin, dass nur unabdingbar nötige Präsenz für Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen zulässig sind.
- Ebenso bleiben Präsenzprüfungen entsprechend der Planungen der Fakultäten für den Prüfungszeitraum des Wintersemesters zulässig.
- Zur ausschließlichen Sicherstellung der Prüfungsvorbereitung und unter Berücksichtigung der gültigen Ordnungslage wird die Hochschulbibliothek ab dem 11.01.2021 wieder geöffnet. Hierbei ist nur die unter Beachtung der Schutzmaßnahmen vor Infektionen möglichst kontaktfreie Abholung und Auslieferung bestellter Medien sowie deren Rückgabe möglich.
Die Fachvorgesetzten in den Fakultäten, Dezernaten, Stabstellen und zentralen Einrichtungen sind aufgefordert, eine Aufgabenerfüllung unter weitgehender Inanspruchnahme von Telearbeit und Home Office zu gewährleisten. Die Beschäftigten werden gehalten, von den Möglichkeiten intensiv Gebrauch zu machen. Präsenz in der Hochschule sollte nur bei dienstlich unabdingbaren Notwendigkeiten vorgesehen werden.
Diese Beschlusslage gilt vorbehaltlich möglicher weitergehender und einschränkender Regelungen durch die zuständigen Behörden (MKW, MAGS oder die Gesundheitsbehörden der Kreise Wesel und Kleve) bis auf Weiteres.
Sollte sich die Verordnungslage in den kommenden Tagen und Wochen dahingehend verändern, dass auch Prüfungen in Präsenz nicht mehr zulässig sein sollten, hält das Präsidium das Angebot digitaler Prüfungsformate für die gebotene Option. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein, ist eine Verschiebung der Prüfungsphase auf den Beginn des Sommersemesters 2021 (29.03.-11.04.2021) und ein verkürzter Zeitraum der Vorlesungszeit (12.04.-23.07.2021) denkbar. Die Prüfungsphase des Sommersemesters (12.07.-23.07.2021) soll hiervon zunächst unberührt bleiben.
Das Präsidium weist zudem alle Hochschulmitglieder auf die verschärften Einreisebedingungen aus Risikogebieten nach Deutschland hin:
„Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie).
Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen zum 11. Januar 2021 umgesetzt.
Der Bund wird über die seit August 2020 bestehende Testpflicht hinaus auf der Grundlage des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete erlassen, von denen aufgrund von der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.“ (Quelle: Beschluss der MPK)
Regelungen zum Betrieb an der Hochschule Rhein-Waal, gültig ab 16.12.2020 (bis auf Weiteres, Überprüfung erfolgt Anfang Januar)
Die sich ändernde Pandemiesituation erfordert einmal mehr flexibles und verantwortungsvolles Handeln von uns allen. Die aktualisierte Coronaschutzverordnung (CorSchVO) des Landes NRW hat auch weitergehende Regelungen für den Betrieb an Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen vorgesehen. Das Präsidium der Hochschule Rhein-Waal hat sich in Abstimmung mit der Task Force umfangreich mit den notwendigen Maßgaben befasst.
Mit der Anfang Dezember erfolgten Hochschulmail des Kanzlers und Präsidenten sowie der Maßgabe der Einhaltung des Rahmenhygienekonzeptes der Hochschule Rhein-Waal wurden bislang ohnehin nur unabdingbar notwendige Lehrveranstaltungen in Präsenz ermöglicht. Der Großteil der Veranstaltung findet seit Beginn des Semesters digital statt (flexibles online-Semester). Somit konnte die Hochschule Rhein-Waal die Vorgaben der Coronaverordnungen zu jedem Zeitpunkt einhalten.
Die aktualisierte CorSchVO (gültig ab 23.04.2021) sieht weiterhin vor, dass „der Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen und an den Schulen des Gesundheitswesens nach Maßgabe gesonderter Anordnungen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zulässig (ist). Präsenzlehrveranstaltungen sind unzulässig. Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen sind nur zulässig, wenn sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zumutbar ist. Praktische Ausbildungsabschnitte sind nur unter Berücksichtigung der Vorgaben für den jeweiligen Praxisbereich zulässig.“
Vor diesem Hintergrund weist das Präsidium nochmals auf die unabdingbare Einhaltung des Rahmenhygienekonzeptes und die Vorgaben und Rahmungen für das Wintersemester hin und beschließt,
- dass nur unabdingbar nötige Präsenz für Präsenzprüfungen und darauf vorbereitende Maßnahmen zulässig ist, wenn diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitpunkt nach dem 10.01.2021 verlegt werden kann oder eine Verlegung den Prüflingen nicht zuzumuten ist;
- dass über die Zeit der bereits geregelten Betriebsschließung hinaus die Bibliothek in der Zeit vom 04.01.-10.01.2021 für den Publikumsverkehr geschlossen ist (digitaler Service bleibt bestehen). Insbesondere zur Prüfungsvorbereitung ist unter der gültigen Ordnungslage vorgesehen, die Hochschulbibliothek ab dem 11.01.2021 wieder für den Präsenzbetrieb zu öffnen.
Die Fachvorgesetzten in den Fakultäten, Dezernaten, Stabstellen und zentralen Einrichtungen sind aufgefordert, eine Aufgabenerfüllung unter weitgehender Inanspruchnahme von Telearbeit und Home Office zu gewährleisten. Die Beschäftigten werden gehalten, von den Möglichkeiten intensiv Gebrauch zu machen. Präsenz in der Hochschule sollte nur bei dienstlich unabdingbaren Notwendigkeiten vorgesehen werden.
Diese Beschlusslage gilt bis auf weiteres bis zum 10.01.2021 (Überprüfung erfolgt Anfang Januar 2021), jedoch muss davon ausgegangen werden, dass diese Regelung aufgrund des andauernden Pandemiegeschehens über diesen Zeitpunkt hinaus gültig sein wird bzw. angepasst werden muss.
Neue Ministeriumsvorgaben ohne Auswirkungen auf das flexible Online-Semester an der Hochschule Rhein-Waal
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Leitlinien für den Lehr- und Prüfungsbetrieb an Hochschulen im Land überarbeitet und eine neue Allgemeinverfügung erlassen. Diese gilt seit dem 30. März.21 und hat keine weitergehenden Folgen für die Lehre an der Hochschule Rhein-Waal. Die Planungen rund um das flexible Online-Semester sowie das Rahmenhygienekonzept der Hochschule Rhein-Waal hatten die Vorgaben bereits antizipiert, weshalb sich für die Hochschule keine Neuerungen ergeben.
Das flexible Online-Semester wird bis auf wenige Ausnahmen digital abgehalten. Präsenzveranstaltungen sind nach wie vor nur dann zulässig, wenn sie zwingend auf besondere Räumlichkeiten, Ausstattungen oder sonstige spezielle Rahmenbedingungen angewiesen sind (Labore, Übungen etc.).
Ausweitung der Maskenpflicht
Aufgrund der aktuell stark steigenden Infektionszahlen beschließt das Präsidium gemäß der Regelungen der Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) vom 23.04.2021 die Ausweitung der bestehenden Maskenpflicht. Ab dem 3. November.2020 sind Hochschulangehörige und Gäste verpflichtet, nicht nur auf den Verkehrsflächen und in besonderen Situationen, sondern grundsätzlich an der Hochschule eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Diese Vorgabe gilt für Lehr- und Prüfungsveranstaltungen, für Vortragende und Teilnehmer*innen sonstiger Veranstaltungen, in Besprechungen, in allen Räumen sowie in Wartebereichen vor Gebäuden; sie ist bis auf Weiteres gültig.
Ausnahmen von der Maskenpflicht sind nur nach § 3 Abs. 4 CoronaSchVO für Lehrkräfte bei Bildungsveranstaltungen sowie nach § 3 Abs. 2 CoronaSchVO in Büroräumen jeweils unter Einhaltung des Mindestabstandes möglich.
Flexibles Online-Semester
Das Wintersemester 2020/21 hat die Hochschule Rhein-Waal als „flexibles Online-Semester“ geplant, wobei den Fakultäten eine Variabilität in der Ausgestaltung ermöglicht wurde. Das Spektrum reicht hier von vereinzelten Präsenz- und Blended-Learning-Angeboten bis hin zu reinem Distance Learning. Unter den jeweils aktuell gegebenen Hygienevorschriften können ausgewählte Präsenzveranstaltungen angeboten werden (Praktika, Prüfungen und freiwillige Zusatzangebote). Bei der Planung von Veranstaltungen wurde dies sorgfältig berücksichtigt; Präsenz bleibt eine Ausnahme und ist nur vorgesehen, wo unabdingbar nötig.
Die Vorgaben des Rahmenhygienekonzepts der Hochschule Rhein-Waal haben weiterhin Bestand. Die dort aufgeführten Szenarien können mögliche Anweisungen durch die Gesundheitsbehörden aufgreifen. Die Szenarien sollen allen an der Hochschule einen Einblick geben, worauf sich möglicherweise vorbereitet werden muss. Eine Umsetzung und striktere Handhabung erfolgen jedoch erst nach einer entsprechenden Verfügung durch die Gesundheitsbehörden bzw. zuständigen Ministerien. Erst wenn von diesen Stellen neue Vorgaben kommen, muss die Hochschule Rhein-Waal darauf reagieren (wie bereits im März dieses Jahres). Der Ansatz der Hochschule war es, vorbereitet zu sein, mit dem Wissen, dass es erneut zu dieser Situation kommen kann, aber nicht kommen muss.
Aktualisiertes Rahmenhygienekonzept der Hochschule Rhein-Waal
Eine Rückkehr zum Normalbetrieb in Präsenz im Wintersemester ist wenig wahrscheinlich. Das mögliche Maß an Präsenz ist hierbei an den Hochschulstandorten bundesweit sehr unterschiedlich, was im Wesentlichen durch die Zusammensetzung der Studierendenschaft sowie die unterschiedlichen Voraussetzungen hinsichtlich der Ressourcen, insbesondere Raumkapazität und Personal, beeinflusst wird.
Die Planung und Durchführung des Wintersemesters 2020/21 muss mit Blick auf das derzeitige Pandemiegeschehen erfolgen und dabei die bereits gewonnen Erkenntnissen und Erfahrungen berücksichtigen. Das Wintersemester wird insgesamt so zu planen sein, dass nicht zu viele Menschen auf einmal in den Gebäuden versammelt sind, damit Abstandsgebote und Hygieneregeln jederzeit eingehalten werden können.
Das aktualisierte Rahmenhygienekonzept gibt hierzu Richtlinien, Empfehlungen, aber auch zwingend umzusetzende Vorgaben, um bestmöglichen Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu geben und der Eindämmung der Pandemie an der Hochschule Rhein-Waal begegnen zu können. Es beschreibt die notwendigen Maßnahmen in einer Epidemie, die zur Umsetzung der Sicherheitsauflagen im Bereich der Hygiene ergriffen werden, um alle Mitglieder der Hochschule umfassend zu schützen.
Besondere Regelungen in der aktuellen Pandemie
Am 8. Mai 2020 hat das Präsidium die Ordnung zur Kompensation der Folgen der Coronavirus SARS-CoV-2-Epidemie für Studium und Lehre an der Hochschule Rhein-Waal beschlossen; diese ist am 9. Mai in Kraft getreten. Diese Ordnung regelt insbesondere flexible Lehr- und Prüfungsformate, Freiversuchs- und Wiederholungsmöglichkeiten, eine verlängerte Regelstudienzeit sowie erweiterte Nachteilsausgleiche.
Das Präsidium hatte sich seit der Veröffentlichung der Landesverordnung mit dieser umfassend beschäftigt und die daraus resultierenden Notwendigkeiten der Umsetzung für die Hochschule erarbeitet. Die nunmehr vorliegende Ordnung wurde seitens des Präsidiums mit der AG Digitale Bildung sowie in mehreren ausführlichen Sitzungen in der Fakultätenkonferenz intensiv beraten und entwickelt, immer die möglichst übergreifenden Regelungen in Bund und Land berücksichtigend, jedoch zugleich offen für Freiheitsgrade bei sich verändernder Sachlage. Dies vor allem, um einerseits das bereits begonnene Semester bzw. dessen Vorlesungszeit nunmehr zeitnah (und rückwirkend) abzusichern. Andererseits sollen im Laufe der kommenden Wochen und Monate möglichst weite Spielräume bestehen, um auf Veränderungen reagieren zu können und häufige Änderungen in der Ordnung auszuschließen. Diese Flexibilität ist mit der am 9. Mai veröffentlichten Ordnung gegeben.
Die Regelungen der Ordnung dienen dazu, den bereits vollzogenen Start ins digitale Semester nunmehr rechtlich abzusichern, weshalb hier die „digitale Form“ in den Vordergrund gestellt wird. Nicht zuletzt deshalb, um Motivation und Respekt in die Hochschule zu tragen, die der fortwährenden Pandemie gerecht werden. Trotz Fokus auf Digitalität wurden mit der Ordnung Regelungen getroffen, die es jederzeit ermöglichen, andere Formen entsprechend der Maßgaben des Bundes und des Landes umzusetzen, um so weitere Spielräume für die Fakultäten zu schaffen.
Die letztliche Entscheidung und Verantwortung für den Beginn der Flexibilisierung an der gesamten Hochschule liegt beim Präsidium, das die Funktionalität der gesamten Hochschule insbesondere im Bereich Studium und Lehre zu verantworten hat. Hier muss die Hochschule ihrer grundlegenden Verantwortung gerecht werden und auch in der Krise – ihrem verfassungsmäßigen Auftrag entsprechend – die Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen.
Auf Basis der Rückmeldungen aus den Fakultäten und der Verwaltung wird das Zentrum für Qualitätsverbesserung in Studium und Lehre (ZfQ) eine informative Handreichung zur Ordnung zur Verfügung stellen. Diese soll auf Basis der Erfahrungen während des Fortbestehens der Pandemie-Regelungen fortlaufend ergänzt werden.
Zudem wird auch ein mittelfristiger Plan zur weiteren Umsetzung des geschützten Kernbetriebes mit Blick auf den Übergang in das Wintersemester 2020/21 geschaffen.
Geschützter Kernbetrieb
Die Hochschule Rhein-Waal wurde im Zuge der Corona-Pandemie frühzeitig zum Schutz all ihrer Mitglieder in den geregelten Notbetrieb versetzt. Das diente dem Gesundheitsschutz aller Mitglieder. Umfassende Möglichkeiten zur Nutzung des Home Office wurden vorgehalten. Der entsprechende Präsidiumsbeschluss vom 17. März 2020 hatte eine Gültigkeit bis zum 19. April.
Ab dem 20. April wird der Dienstbetrieb an der Hochschule Rhein-Waal in den geschützten Kernbetrieb überführt. Die Präsenz vor Ort ist dabei weiterhin auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Dennoch ist es zur Implementierung digitaler Lehrangebote und der Sicherung des Semesterverlaufes notwendig, den Zugang zu Büroräumen, den Schichtbetrieb in Laboren zu Forschungszwecken, den Zutritt zur Gestaltung des digitalen Lehrbetriebes z.B. zur Aufnahme von Veranstaltungen zu ermöglichen. Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen sowie Versammlungen, bei denen es zu Begegnungen von Menschen kommt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden, sowohl in Gebäuden als auch unter freiem Himmel sind weiterhin untersagt und die Hygienebestimmungen einzuhalten.
„Wir wollen nunmehr gemeinsam die Bekämpfung der Corona-Pandemie tragfähig mitgestalten, weshalb wir die Hochschule in den geschützten Kernbetrieb als Basis für den weiteren Betrieb und im Nachgang der Regierungserklärung der Bundesregierung überführen. Unser besonderer Dank gilt all jenen Hochschulangehörigen, die in dieser besonderen Situation bereits in den vergangen Wochen Enormes geleistet haben und all jenen, die die kommenden Zeiten gestalten, so dass die Hochschule ihren Betrieb aufrechterhalten und neue Formate entwickeln kann,“ betont der Präsident, Dr. Oliver Locker-Grütjen.
Unser FAQ finden Sie hier.
Taskforce Coronavirus
Die Hochschule Rhein-Waal hat eine Taskforce Coronavirus eingerichtet, die die Situation beobachtet und mögliche Maßnahmen abstimmt. Derzeit trifft sich diese mehrmals in der Woche, um auf aktuelle Entwicklungen reagieren zu können. Die Arbeitsgruppe greift zudem auf wissenschaftliche Expertise aus den Fakultäten und Einrichtungen der Hochschule zurück und stimmt sich mit den Gesundheitsbehörden ab. Weiterhin findet eine enge Abstimmung auch mit den anderen Hochschulen des Landes NRW statt.
Hygiene
Ein verstärkter Fokus auf Hygienemaßnahmen sowie ‑aufklärung hat zum jetzigen Zeitpunkt oberste Priorität. So wurden beispielsweise in der gesamten Hochschule Plakate mit Hygienehinweisen verteilt und zusätzliche Stationen zur Handdesinfektion eingerichtet. Zum Schutz vor Infektionen bittet die Hochschule weiterhin, unbedingt die nachfolgend aufgeführten Hygienemaßnahmen zu beachten:
- Regelmäßig und gründlich Hände mit Seife waschen (für mindestens 20 Sekunden)
- Hände aus dem Gesicht fernhalten
- In die Ellenbeuge und nicht in die Hand husten und niesen
- Auf Händeschütteln verzichten
- Abstand von mindestens einen Meter zu anderen Menschen halten
- Bei Erkrankungsverdacht zuhause bleiben, Kontakt zu anderen Personen vermeiden, auch in häuslichem Umfeld. Mahlzeiten zu getrennten Zeiten einnehmen und sich möglichst in getrennten Zimmern aufhalten sowie regelmäßig und ausgiebig lüften.
- Schutzmasken für Mund und Nase beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln tragen (Pflicht ab 27.04.2020)
Empfehlungen
Das Präsidium der Hochschule Rhein-Waal empfiehlt allen Hochschulangehörigen, die aktuellen Informationen, Reise- und Sicherheitshinweise aufmerksam zu verfolgen und die Informationslage zu beobachten.
- Das Auswärtige Amt gibt Reise- und Sicherheitshinweise. Diese finden Sie hier.
- Das Bundesministerium für Gesundheit informiert zum Coronavirus. Diese Informationen finden Sie hier.
- Aktuelle Informationen des Robert Koch-Instituts finden Sie hier.
- Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung gibt Antworten auf häufig gestellte Fragen zum neuartigen Coronavirus. Diese finden Sie hier.
- Aktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auf der Seite des Kreis Kleve (diese finden Sie hier) und in der aktuellen Pressemitteilung.
- Aktuelle Informationen zum Kreis Wesel finden Sie hier.
- Aktuelle Informationen zu der Stadt Kleve finden Sie hier.
- Aktuelle Informationen zu der Stadt Kamp-Lintfort finden Sie hier.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Gesundheit und des Robert Koch Instituts finden Sie im Downloadbereich.
Informationsangebot der Bibliothek
Eine umfangreiche Übersicht zur aktuellen Angeboten finden Sie auf den Seiten der Bibliothek.
Generelle Hinweise
Die Hochschule weist nach wie vor auf die Empfehlungen und Einschätzungen des Robert-Koch-Institutes (RKI) und der Gesundheitsministerien zum Umgang mit dem Coronavirus hin: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebie...
- Symptomfreie Personen, die nicht in den letzten 14 Tagen in den vom RKI genannten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten in Deutschland waren und auch keinen Kontakt zu Dritten mit bestätigtem Covid-19-Befund hatten, gelten als gesund.
- Symptomfreie Personen, die in den letzten 14 Tagen in den vom RKI genannten Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten in Deutschland waren und/oder Kontakt zu Dritten mit bestätigtem Covid-19-Befund hatten, sollten nach Rücksprache mit der zuständigen Gesundheitsbehörde für die Dauer von 14 Tagen nach Rückkehr bzw. nach Kontakt den Umgang mit anderen Personen vermeiden und im häuslichen Bereich bleiben.
Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Kleve ist montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr unter der Rufnummer 02821 85 – 311 erreichbar (https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/corona-virus/).
Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Wesel ist unter der Rufnummer 0281 207 – 0 erreichbar (https://www.kreis-wesel.de/de/dienstleistungen/infektionskrankheiten-meldung-information-und-beratung/).
- Personen, die typische Symptome der Erkrankung an sich feststellen, sich in einem Bereich mit Erkrankungsfällen aufgehalten haben bzw. Kontakt zu Erkrankten hatten, sind aufgefordert, zu Hause zu bleiben und sich unbedingt an den Hausarzt zu wenden. Bitte informieren Sie Ihre Arztpraxis vorab telefonisch über Ihre Symptome und die Absicht Ihres Besuchs.
Noch folgender Hinweis: Zurzeit kursieren viele Gerüchte über die Verbreitung des Coronavirus und deren Folgen. In diesem Zusammenhang möchten wir Sie zu einem besonnenen Umgang mit den Informationen auffordern. Bitte ziehen Sie nur offizielle Quellen wie die des RKI zu Rate: https://www.rki.de. Stellen Sie niemanden unter Generalverdacht! Auch besteht kein Grund, Personen, die aus den betroffenen Gebieten stammen, ohne begründeten Anlass mit besonderen Schutz- und Verhaltensmaßnahmen zu begegnen oder von diesen bestimmte Verhaltensweisen einzufordern. Dies entspricht nicht der aktuellen Gefahreneinschätzung der deutschen Gesundheitsbehörden.
Weitere Informationen werden regelmäßig auf der Homepage der Hochschule veröffentlicht.