Informationen zum Start der Vorlesungszeit an der Hochschule

Kurz vor dem Beginn der Vorlesungszeit am 21. März 2022 hat der Bundestag für das neue Infektionsschutzgesetz gestimmt und damit den Weg für Lockerungen frei gemacht. Bundesweit gilt damit künftig nur noch ein sogenannter Basisschutz. Allerdings können die Länderparlamente weitere Vorgaben beschließen. Was zum Start der Vorlesungszeit in Präsenz an der Hochschule beachtet werden muss, kann hier nachgelesen werden.

In Nordrhein-Westfalen soll voraussichtlich eine Übergangsphase bis Anfang April 2022 eingeführt werden, die beispielsweise an der Maskenpflicht in Innenräumen bis zum 2. April 2022 festhält. Alle Anzeichen sprechen dafür, dass die Hochschule mit dem ab 21. März 2022 gültigen Rahmenhygienekonzept gut aufgestellt ist und über ein weiterhin tragfähiges Konzept verfügt.

Das Wichtigste des neuen Rahmenhygienekonzepts und der Umsetzung an der Hochschule:

Es gilt unverändert 3G

Zutritt zu den Gebäuden der Hochschule haben Personen nur mit gültigem 3G-Nachweis. Die entsprechenden Nachweise sind zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen bzw. ihren Beauftragten vorzulegen.

An beiden Standorten ist im Hörsaalzentrum die Campusaufsicht von 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr besetzt. Beim Betreten des Gebäudes wird das Vorliegen eines 3G-Nachweises überprüft. Zusätzlich zu dieser stationären Kontrolle werden die 3G-Nachweise in unterschiedlichen Gebäuden stichprobenartig kontrolliert.

Ein zentraler Baustein ist die FFP2-Maskenpflicht

In Gebäuden und geschlossenen Räumen gilt die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske. Diese Maskenpflicht ist nur in Ausnahmefällen aufgehoben, sofern am festen Sitz- oder Stehplatz durchgängig ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen gewahrt wird. In Lehrveranstaltungen gilt die Aufhebung der Maskenpflicht nicht; hier muss – unabhängig von Mindestabständen – grundsätzlich eine FFP2-Maske getragen werden. Lediglich der oder die Vortragende ist für die Dauer der Veranstaltung von der Maskenpflicht befreit, solange die vortragende Person sich nicht in einer dynamischen Situation befindet und den Mindestabstand zu anderen Personen einhalten kann.

Eine Kontrolle der FFP2-Maskenpflicht in Lehrveranstaltungen kann nur von den Lehrenden selbst erfolgen. Sollten Studierende ohne Maske bzw. ohne adäquate Maske an einer Veranstaltung teilnehmen wollen, sollten diese auf die Maskenpflicht hingewiesen werden.

Sollten in den kommenden Tagen aktualisierte Gesetze und Verordnungen beschlossen werden, die eine kurzfristige Änderung erforderlich machen, informiert die Hochschule umgehend.