SemesterTicket NRW

Tarifbestimmungen


1.Vorbemerkungen

Die Verbundverkehrsunternehmen in NRW bieten ein – gemessen am Normalpreis einer entsprechenden Zeitkarte – vergünstigtes landesweit gültiges SemesterTicket NRW an.

Bezieher eines derartigen SemesterTickets NRW sind Studierende einer in Nordrhein-Westfalen gelegenen, staatlich anerkannten Hochschule, wenn zwischen dieser (üblicherweise vertreten durch die dort gebildete Studierendenschaft) und dem für das regionale SemesterTicket federführend zuständigen Verkehrsunternehmen, dem entsprechenden Verkehrsverbund sowie dem KompetenzCenter Marketing NRW ein entsprechender Vertrag (Vertrag zum SemesterTicket NRW), abgeschlossen wurde. Die Mitzeichnung des Vertrages erfolgt durch den/die Verkehrsverbund/-gemeinschaft, in welchem die Hochschule liegt. Ein Vertrag zum SemesterTicket NRW kann nur als Ergänzung zu einem bestehenden regionalen SemesterTicket-Vertrag geschlossen werden.

Mittels des SemesterTickets NRW sind den Studierenden die attraktiven Angebote, die Busse und Bahnen des öffentlichen Personennahverkehrs in ganz NRW bieten, leicht zugänglich.

Damit wird zum einem die Mobilität der Studierenden auch unter sozialen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten erheblich verbessert. Zum anderen wird so ein Beitrag geleistet zur Entlastung der Umwelt, denn es wird insbesondere zu einer Reduzierung des Straßenverkehrs beigetragen und die Parksituation auf den Hochschulparkplätzen und/oder den an das Hochschulgelände angrenzenden (Wohn-)Gebieten entspannt.

 

2. Geltungsbereich

2.1 Der Geltungsbereich des SemesterTickets NRW entspricht dem räumlichen Geltungsbereich der RelationspreisTickets des NRW-Tarifs in der jeweils aktuellen Fassung. Das SemesterTicket NRW berechtigt zu NRW-weiten Fahrten über den Geltungsbereich des regionalen SemesterTickets hinaus. 

2.2 Außerhalb von NRW gilt das SemesterTicket NRW entsprechend dem Geltungsbereich der RelationspreisTickets des NRW-Tarifs in der jeweils aktuellen Fassung (Anhang 1b der Tarifbestimmungen zum NRW-Tarif). Die nachfolgenden Streckenabschnitte sind von dieser Regelung ausgenommen:

Bad Laasphe - Marburg (Lahn) (KBS 623)

Rudersdorf (Siegen) - Haiger (KBS 445)

Rudersdorf (Siegen) - Warburg (Westf) (KBS 445/620/430)

Niederdresselndorf - Haiger (KBS 462)

2.3 Ein ordnungsgemäß erworbenes SemesterTicket NRW berechtigt den Studierenden in Verbindung mit seinem regionalen SemesterTicket zur Nutzung aller Busse und Bahnen im Geltungsbereich der Tarife der Verkehrsverbünde und Verkehrsgemeinschaften sowie aller Züge des Nahverkehrs in NRW. Es sind dies grundsätzlich alle zuschlagsfreien Busse, Straßen-, Stadt- und U-Bahnen sowie Züge des Schienenpersonennahverkehrs (SPNV).

2.4 Die Benutzung der 1.Wagenklasse im SPNV ist auch gegen Zahlung eines Zuschlages ausgeschlossen.

 

3. Berechtigte

3.1 Das SemesterTicket NRW erhalten alle an der Hochschule, für die der Vertrag geschlossen wird, ordentlich eingeschriebenen Studierenden (Ersthörer), denn Voraussetzung für den Abschluss eines Vertrages zum SemesterTicket NRW ist eine 100%-ige Abnahme des SemesterTickets NRW für alle Ersthörer.

Ansonsten gelten die Bestimmungen des jeweils gültigen regionalen SemesterTickets.

3.2 Eine Nicht- oder nur teilweise Nutzung eines SemesterTickets NRW begründet unabhängig vom Anlass keinen Anspruch auf eine Fahrgeld-Erstattung. Ausgeschlossen ist ebenfalls ein Umtausch gegen andere Fahrausweisarten.

 

4. Geltungsumfang

4.1 Ein SemesterTicket NRW ist ein persönlicher, nicht übertragbarer Zeitfahrausweis. Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets an eine andere Person ist unzulässig.

4.2 Das SemesterTicket NRW kann grundsätzlich nur für ein Semester ausgestellt werden (in Ausnahmefällen, z. B. bei Trimestern auch für drei Trimester). Die generellen Gültigkeitszeiträume für ein Semester sind wie folgt geregelt:

Sommersemester (SS) vom 01.04. – 30.09. bzw. vom 01.03. – 31.08.

Wintersemester (WS) vom 01.10. – 31.03. bzw. vom 01.09. – 28./29.02.

4.3 Die konkrete Geltungsdauer richtet sich nach dem auf dem SemesterTicket NRW bzw. dem regionalen SemesterTicket aufgedruckten Zeitraum. Die Geltungsdauer muss auf beiden Tickets identisch sein.

4.4 Das SemesterTicket NRW ist innerhalb des vorstehend beschriebenen Zeitraumes an allen Tagen (Werktagen, Samstagen, Sonn- und Feiertagen) gültig und zwar jeweils von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

 

5. Ausgestaltung und Ausstellung

5.1 Das SemesterTicket NRW gilt grundsätzlich in drei Varianten (welche Variante im Einzelfall zur Anwendung kommt, ergibt sich aus den vertraglichen Vereinbarungen zwischen Hochschule und abschließen-dem Verkehrsunternehmen):

1) eigenständiges SemesterTicket NRW

2) Studierendenausweis mit einem Fahrtberechtigungsaufdruck für NRW-weite Fahrten und einem NRW-Hologramm

3) SemesterTicket NRW über das T2P-Verfahren von DSW21 (derzeit nur als Pilotversuch bei den Hochschulen der Städte Bochum und Dortmund).

Alle Varianten gelten jeweils nur in Verbindung mit einem regionalen SemesterTicket und mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis. Bei ausländischen Studierenden werden amtliche Beglaubigungen von Lichtbildausweisen (Personalausweis, Reisepass) als Nachweis anerkannt.

5.2 Die Fahrausweise müssen bei Fahrausweisprüfungen im Original, nicht durch Folie überklebt oder eingeschweißt, vorgezeigt werden. Zum Schutz können sie in Klarsichthüllen (entnehmbar) aufbewahrt werden.

5.3 Bei Verlust des SemesterTickets NRW wird von der zuständigen Ausgabestelle ein neues SemesterTicket NRW ausgestellt. Die Neuausstellung erfolgt nur gegen Vorlage amtlicher Bestätigungen des Verlustes oder auf Grund eines schriftlichen Antrages.

 

6. Fahrgelderstattungen

6.1 Bei Rückerstattung des Semesterbeitrages auf Grund einer Exmatrikulation bzw. bei Tod eines/r Studierenden, ist die Studierendenschaft gegen entsprechenden Nachweis berechtigt, den abzuführenden Betrag anteilig abzusetzen.

6.2 Studierende, die vor der Inanspruchnahme des SemesterTickets NRW eine Zeitkarte im Abonnement bzw. eine Jahreskarte eines in den nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünden und/oder – gemeinschaften organisierten Verkehrsunternehmens besitzen, können diese vorzeitig kündigen. Die Abrechnung der bereits genutzten Monate erfolgt auf Basis des gezwölfteten Abonnement- bzw. Jahreskartentarifs ohne Erhebung von Gebühren.

6.3 Die Inanspruchnahme der Beförderungsleistung begründet allein ein Vertragsverhältnis zwischen den einzelnen Studierenden und dem in dem/den nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünd(en)/-gemeinschaft(en) organisierten Verkehrsunternehmen, dessen Busse und Bahnen jeweils benutzt werden. Demzufolge sind eventuelle Leistungsstörungen, Haftungsfragen usw. ausschließlich mit dem jeweils zuständigen Verkehrsunternehmen abzuwickeln.

 

7. Fahrpreis

Der für das jeweilige Semester zu entrichtende Betrag für jeden SemesterTicket NRW berechtigten Studierenden ergibt sich aus dem jeweils abzuschließenden Vertrag zum SemesterTicket NRW.

 

8. Vertragsgemäße Nutzung, Prüfungsrecht

8.1 Eine entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe des SemesterTickets NRW an eine andere Person ist unzulässig.

8.2 Ändert sich der Status eines Studierenden im Laufe eines Semesters, wird er also beispielsweise vom Ersthörer zum Gasthörer, hat der Studierende das SemesterTicket NRW auf seine Kosten unverzüglich an die Studierendenschaft zurückzugeben.

8.3 Verstöße gegen die Tarifbestimmungen zum SemesterTicket NRW können mit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages zum SemesterTicket NRW geahndet werden. Erfolgt eine außerordentliche Kündigung durch das KCM, das Verbundverkehrsunternehmen des Vertrages und den Verkehrsverbund des Vertrages, erlischt die Fahrtberechtigung des SemesterTickets NRW für die jeweilige Hochschule. Zudem sind die Kontrollorgane der nordrhein-westfälischen Verkehrsverbünde und -gemeinschaften und/oder der Verkehrsunternehmen in NRW bzw. die von ihnen beauftragten Personen berechtigt, das SemesterTicket NRW bei Missbrauch oder Fälschung einzuziehen.

8.4 Das betreuende Verkehrsunternehmen des jeweils relevanten Vertrags zum SemesterTicket NRW und/oder der zuständige Verkehrsverbund bzw. die zuständige Verkehrsgemeinschaft sind bei begründeten Zweifeln berechtigt, die Einhaltung der Tarifbestimmungen bei der jeweiligen Hochschule, bei der Studierendenschaft oder dem jeweiligen Inhaber zu überprüfen oder durch eine beauftragte Organisation überprüfen zu lassen. Die genannten Vertragspartner dürfen ferner für statistische Zwecke, die sich insbesondere aus dem Gesetz zur Durchführung einer Statistik über die Personenbeförderung im Straßenverkehr ergeben, Daten speichern und bearbeiten.

 

9. Sonstiges

Im Übrigen gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen des NRW-Tarifs in ihrer jeweils gültigen Fassung.