Keine Hochschulreife? - Studium ohne Allgemeine oder Fachhochschulreife

Auf dieser Seite möchten wir Sie über den Hochschulzugang ohne Allgemeine oder Fachhochschulreife informieren und Sie bei dem Einstieg in das Studium unterstützen.

Die Hochschule Rhein-Waal bietet in der beruflichen Bildung qualifizierten Bewerberinnen und Bewerbern ohne Fachhochschulreife oder Abitur weitere Hochschulzugangsmöglichkeiten gemäß Berufsbildungshochschulzugangsverordnung vom 07.10.2016 (BBHZVO).

Bewerberinnen und Bewerber, die in der beruflichen Bildung qualifiziert sind, können sich auf Studiengänge bewerben, die zu einem Bachelorabschluss führen (sog. erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss). Bewerbungen für Masterstudiengänge sind leider nicht möglich, da als Zugangsvoraussetzung immer ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss nötig ist.

Wer kann sich bewerben?



1. Zugang auf Grund beruflicher Aufstiegsfortbildung

Meisterinnen, Meister und vergleichbar Qualifizierte
haben unmittelbaren Zugang zu allen Studiengängen. Allerdings müssen hierfür die studiengangsspezifischen Voraussetzungen (etwa Sprachnachweis, Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen

Voraussetzung gemäß § 2 BBHZVO:

Zugang zum Studium hat, wer einen der folgenden Abschlüsse einer Aufstiegsfortbildung erlangt hat:

  • Meisterbrief im Handwerk nach §§ 45 oder 51a Handwerksordnung
  • Gleichwertiger Fortbildungsabschluss, für den Prüfungsregelungen nach §§ 53 oder 54 des Berufsbildungsgesetz oder nach §§ 42 oder 42a der Handwerksordnung bestehen
  • Abschluss einer Fachschule entsprechend der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz
  • Abschluss einer gleichwertigen landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe
  • Abschluss einer sonstigen gleichwertigen bundes- oder landesrechtlich geregelten Aufstiegsfortbildung

2. Zugang auf Grund fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit

Bewerberinnen und Bewerber mit fachlich entsprechender Berufsausbildung und beruflicher Tätigkeit haben Zugang zu Studiengängen, die ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit fachlich entspricht. Zusätzlich müssen die studiengangsspezifischen Voraussetzungen (etwa Sprachnachweis, Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen.

Voraussetzungen gemäß § 3 BBHZVO:

  • Nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte und abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit anschließend mindestens drei Jahren beruflicher Tätigkeit im erlernten Ausbildungsberuf in Vollzeit. Eine weitere fachlich verwandte Berufsausbildung kann als berufliche Tätigkeit anerkannt werden.
  • Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre in Vollzeit ausreichend.
  • Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung  wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

3. Zugang auf Grund einer Zugangsprüfung oder eines Probestudiums

Bewerberinnen und Bewerber, deren Berufsausbildung und berufliche Tätigkeit nicht fachlich entsprechend sind, dürfen nach erfolgreich abgelegter Zugangsprüfung oder Probestudium einen Studiengang aufnehmen, der nicht ihrer beruflichen Ausbildung und Tätigkeit entspricht. Darüber hinaus müssen die studiengangsspezifischen Voraussetzungen (etwa Sprachnachweis, Praktikum oder in einigen Studiengängen auch Eignungsfeststellungsprüfung) vorliegen.

Voraussetzungen gemäß § 4 BBHZVO:

  • Nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte und abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit anschließend mindestens drei Jahren beruflicher Tätigkeit in Vollzeit - auch außerhalb des erlernten Ausbildungsberufs.
  • Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogramms des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
  • Eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung  wird als berufliche Tätigkeit mit dem entsprechenden Anteil angerechnet.

WICHTIG: Als Berufstätigkeit gilt auch, wenn man hauptverantwortlich und selbstständig einen Familienhaushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind oder einem pflegebedürftigen Angehörigen führt bzw. geführt hat. Näheres regelt die Rechtsverordnung.

Als berufliche Tätigkeiten werden außerdem anerkannt:

  • der freiwillige Wehrdienst
  • der Bundesfreiwilligendienst
  • das freiwillige soziale Jahr
  • das freiwillige ökologische Jahr
  • die Tätigkeit als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer
  • der Abschluss einer weiteren Berufsausbildung

In zulassungsbeschränkten Studiengängen müssen fachfremde Bewerberinnen und Bewerber eine Zugangsprüfung ablegen, in zulassungsfreien Studiengängen können sie zwischen einer Zugangsprüfung und einem mindestens zweisemestrigen Probestudium wählen.

Erst nach erfolgreichem Probestudium kann eine endgültige Einschreibung erfolgen. Ein Probestudium gilt als erfolgreich, wenn nach zwei Semestern durchschnittlich mindestens 20 Leistungspunkte nach dem Europäischen Credit-Transfer-System erworben wurden.

Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die sich bewerbende Person die fachlichen und methodischen Voraussetzungen für das Studium des angestrebten Studiengangs erfüllt. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen; die Prüfung weist i.d.R. schriftliche und mündliche Prüfungsteile auf. Auf der Webseite der LRK finden Sie weitere Informationen zum Thema "Zugangsprüfung" sowie eine Musterprüfung für Ihre Vorbereitung.

 

So bewerben Sie sich

Die Prüfung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung erfolgt durch die Hochschule Rhein-Waal.

Hierzu müssen Sie den Antrag auf Zugang zum Studium aufgrund beruflicher Qualifikation einreichen (Papierformular). Einzelheiten zu den einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Formular. Beachten Sie bitte die Bewerbungsfristen (siehe unten).

Nach erfolgreicher Prüfung Ihrer Hochschulzugangsberechtigung müssen Sie sich um einen Studienplatz bewerben. Die Bewerbung erfolgt über das Online-Bewerberportal der Hochschule. Die Bewerbung ist nur gültig, wenn sowohl der Antrag als auch die Online Bewerbung eingereicht wurden.

Sollten Sie an der Zugangsprüfung teilnehmen, müssen Sie sich nach bestandener Zugangsprüfung ebenfalls online für einen Studienplatz bewerben. In der Online-Bewerbung geben Sie bitte die Note der Zugangsprüfung als Ihre HZB-Note ein.

 

Bewerbungsfristen

Die Bewerbungsfrist für die Teilnahme an der Zugangsprüfung endet für das Wintersemester am 1. April, für das Sommersemester am 1. Oktober (Ausschlussfristen). Für die Bewerbung zur Aufnahme des Studiums ohne Zugangsprüfung gelten die üblichen Bewerbungsfristen; für das Wintersemester ist dies der 15.07.