Hochschule Rhein-Waal sucht weiterhin neuen Kanzler

Der durch die Findungskommission vorgeschlagene Kandidat ist am 9. Februar 2017 nicht von der Hochschulwahlversammlung der Hochschule Rhein-Waal zum neuen Kanzler gewählt worden. Daher wird das Verfahren zurück an die Findungskommission gegeben und die Stelle ist neu auszuschreiben.

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Seit dem 1. Oktober 2014 ist das neue Hochschulgesetz (HG NRW) in Kraft. Auf Grundlage dieses Gesetzes hat sich am 9. Februar 2017 die Hochschulwahlversammlung als neues Gremium der Hochschule Rhein-Waal konstituiert. Die zentrale Aufgabe der Hochschulwahlversammlung ist die Wahl bzw. Abwahl der Mitglieder des Präsidiums.

Die Hochschulwahlversammlung besteht zur Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Senats und zur Hälfte aus sämtlichen Mitgliedern des Hochschulrats. Stimmberechtigte Mitglieder der Hochschulwahlversammlung sind alle stimmberechtigten Senatsmitglieder sowie die externen Mitglieder des Hochschulrats.

In der konstituierenden Sitzung dieses neuen Gremiums stand die Wahl zur Besetzung der Stelle der Kanzlerin/des Kanzlers auf der Tagesordnung.

Das Verfahren zur Kandidatensuche und zur Wahl ist im Hochschulgesetz NRW und in der Grundordnung der Hochschule geregelt. Die Vorbereitung der Wahl lag demnach in den Händen einer vom Senat und Hochschulrat gemeinsam eingesetzten Findungskommission, die aus je drei Mitgliedern der beiden Gremien bestand. In einem zeitlich abgestimmten Verfahren hat die Findungskommission aus den eingegangenen Bewerbungen eine Liste mit sieben in Frage kommenden Kandidaten erarbeitet. Sie wurden zu Gesprächen mit der Findungskommission eingeladen, die sich danach und nach intensiven Gesprächen auf einen Wahlvorschlag als Empfehlung an die Hochschulwahlversammlung verständigte, der einen Kandidaten enthielt.

In der Erwartung einer Vorschlagsliste mit mehreren Kandidaten ist eine Mehrheit der Senatsmitglieder in der Hochschulwahlversammlung der Empfehlung der Findungskommission nicht gefolgt, während sich die Mitglieder des Hochschulrats einstimmig für den Wahlvorschlag ausgesprochen haben. Da die Mehrheit in beiden Teilen der Hochschulwahlversammlung für eine Wahl erforderlich ist, muss nun das Verfahren mit einer Neuausschreibung der Kanzlerposition durch die Findungskommission fortgesetzt werden.