Richtlinie zur Ausübung des Hausrechts (Hausordnung)

Richtlinie vom 05.07.2023

Inhaltsübersicht

§1  Geltungsbereich

§2  Hausrecht

§3  Nutzung der Räume

§4  Ordnung innerhalb der Räume

§5  Aushänge

§6  Waffen

§7  Verhaltensregeln

§8  Fundsachen

§9  Verkehrsordnung/Parkplätze

§10  Sicherung und Schutz des Inventars

§11  Arbeitssicherheit

§12  Haftung für Wertgegenstände und Bargeld

§13  Verstöße gegen die Hausordnung

§14  Inkrafttreten

 

 

§1 Geltungsbereich

Diese Hausordnung gilt für alle hochschuleigenen und angemieteten Gebäude, Außenanlagen und sonstigen Grundstücke. Sie ist rechtsverbindlich für alle Mitglieder und Angehörigen der Hochschule, Nutzer von Hochschuleinrichtungen und für alle Personen, die sich im Gelände der Hochschule Rhein-Waal aufhalten.

§2 Hausrecht

(1) Die Präsidentin/der Präsident übt das Hausrecht aus. Gem. § 18 Absatz 1 Satz 5 Hochschulgesetz i. V. m. § 14 der Grundordnung der Hochschule kann die Präsidentin/der Präsident das Hausrecht anderen Mitgliedern übertragen.

(2) Bei Abwesenheit der Präsidentin/des Präsidenten wird das Hausrecht durch die Kanzlerin/den Kanzler ausgeübt.

(3) Zur Sicherstellung der Einhaltung und Überwachung des Hausrechts beauftragt die Präsidentin/der Präsident darüber hinaus dauerhaft folgende Personen mit der Ausübung des Hausrechts:

a)  Für die Bereiche der Fakultäten der Hochschule wird das Hausrecht auf die jeweiligen Dekaninnen und Dekane übertragen. Bei den zentralen Einrichtungen findet eine Übertragung auf dessen Leiterinnen und Leiter statt.

b)  In allen Räumen, in denen Lehrveranstaltungen ausgeübt werden, ist das Hausrecht jeweils für die Dauer der Veranstaltung auf die verantwortliche Leiterin oder den verantwortlichen Leiter der Lehrveranstaltung (Lehrende) übertragen.

c)  Während der Sitzung von Organen, Ausschüssen, Kommissionen und anderen Gremien der Hochschule übt die oder der Vorsitzende das Hausrecht in den jeweiligen Sitzungsräumen aus.

d)  Das Hausrecht wird an das Dezernat Gebäudemanagement übertragen.

e)  Das Hausrecht wird ferner von den durch die Präsidentin oder den Präsidenten generell oder im Einzelfall beauftragten Hochschulmitgliedern ausgeübt.

(4) Ein Hausverbot/Platzverweis mit Wirkung über den Tag der Störung hinaus darf nur die Präsidentin/der Präsident aussprechen. Über die Einleitung der Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruch u.a. entscheidet die Präsidentin/der Präsident.

§3 Nutzung der Räume

(1) Die Räume der Hochschule dürfen nur zu dem ihnen vom Präsidium zugewiesenen Zweck genutzt werden. Eine Nutzungsänderung bedarf der Genehmigung des Präsidiums.

(2) Die Vergabe der Hörsäle, EDV-Labore und der Mensa erfolgt bis auf weiteres durch das zuständige Hochschulpersonal. Veranstaltungen, die der Aufgabenerfüllung der Hochschule dienen, haben Vorrang vor Veranstaltungen mit anderer Zielsetzung.

(3) Der Zutritt zu Laboratorien ist Studierenden oder Gästen nur gestattet, wenn sie an einem Praktikum teilnehmen oder eine Arbeit im Rahmen ihres Studiums anfertigen und eine Sicherheitsunterweisung erhalten haben.

(4) Das Mitführen von Tieren an den Standorten der Hochschule Rhein-Waal ist nicht gestattet.

§4 Ordnung innerhalb der Räume

(1) Tische, Stühle und sonstige Einrichtungsgegenstände dürfen nicht ohne Genehmigung des Dezernats Ressourcen aus der Hochschule entfernt werden. Einrichtungsgegenstände, die vorübergehend innerhalb der Hochschule verlagert werden, sind nach Gebrauch an den ursprünglichen Ort zurückzubringen.

(2) Flure, Treppenhäuser und Gänge sind Fluchtwege und müssen freigehalten werden. Jede übermäßige Lärmbelästigung, insbesondere nach Vorlesungsbeginn, ist zu vermeiden.

(3) In den Hörsälen ist der Verzehr von Speisen und Getränken (außer Wasser) untersagt.

(4) An der Hochschule Rhein-Waal werden Abfälle entsprechend den gesetzlichen Vorschriften getrennt gesammelt.

(5) Bei Veranstaltungen ist die Veranstaltungsleiterin/der Veranstaltungsleiter verantwortlich dafür, dass bei Beendigung der Veranstaltung die Fenster geschlos- sen, das Licht ausgeschaltet und die Türen verschlossen werden.

(6) Die letzte Person, die einen Raum verlässt, hat die Fenster zu schließen, Maschinen abzustellen, Gas, Wasser, Druckluft usw. abzusperren, die Beleuchtung so- wie elektrisch betriebene Geräte, soweit betriebsbedingt möglich, auszuschalten und die Türen zu verschließen.

§5 Aushänge

(1) Plakate und Anschläge von Nichtmitgliedern bedürfen einer Genehmigung durch die Kanzlerin/den Kanzler.

(2) Das Anbringen von Benachrichtigungen, Mitteilungen und Veranstaltungshin- weisen außerhalb der dafür vorgesehenen Tafeln ist nicht gestattet.

(3) Die parteipolitische Betätigung in Wort und Schrift ist in den Räumen und auf dem Gelände der Hochschule untersagt.

§6 Waffen

Das Mitführen von Waffen im Sinne von § 1 Waffengesetz ist untersagt. Dazu gehö- ren insbesondere Schusswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Einhandmesser, feststehende Messer mit einer Klingenlänge über zwölf Zentimeter, Reizstoffsprühgeräte, Stahlruten, Totschläger und Schlagringe.

§7 Verhaltensregeln

(1) Alle Personen in den Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschule haben sich so zu verhalten, dass der ordnungsgemäße Hochschulbetrieb nicht beeinträchtigt wird. Vermeidbare Lärmbelästigungen sind zu unterlassen.

(1a) Auf dem jeweiligen Freigelände der Hochschule in Kleve und Kamp-Lintfort ist täglich in der Zeit von 00.00 Uhr bis 06.00 Uhr ein Aufenthalt nur zum Überqueren des Campus gestattet. Ein darüber hinausgehender Aufenthalt ist untersagt. Die Hochschule entscheidet im Einzelfall über Ausnahmen.

(2) In allen Gebäuden gilt ein Rauchverbot. Rauchen ist nur im Freien an den besonders ausgewiesenen Stellen, an denen Aschenbecher aufgestellt sind, gestattet.

(3) Auf dem gesamten Freigelände der Hochschule ist der Genuss von Geträn- ken mit Alkohol nicht erlaubt. Die Hochschule entscheidet im Einzelfall über Ausnahmen.

§8 Fundsachen

Fundsachen sind ohne Rücksicht auf den Wert des Fundgegenstandes unverzüglich dem Facilitymanagement für den Standort Kleve, Raum 04 00 005, Campusaufsicht und für den Standort Kamp-Lintfort, Raum 0300 205, Poststelle auszuhändigen.

§9 Verkehrsordnung/Parkplätze

(1) Kraftfahrzeuge und Fahrräder der Mitglieder der Hochschule dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Park- und Abstellplätzen abgestellt werden. Es gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung. Zu- und Durchfahrten sind stets freizuhalten

(2)  Die Nutzung der Parkplätze für das Abstellen der PKWs ist kostenlos.

(3)  Unberechtigt auf Feuerwehrzufahrten, Rettungswegen, Parkplatz ein- und ausfahrten und Parkplätzen für Menschen mit Behinderung geparkte Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.

§ 10 Sicherung und Schutz des Inventars

(1) Die Räume betriebstechnischer Anlagen dürfen von Unbefugten nicht betreten werden. Sie sind in der Regel durch Hinweisschilder gekennzeichnet. (2) Diebstahl ist unverzüglich beim Dezernat Ressourcen zu melden.

§ 11 Arbeitssicherheit

(1) In der Hochschule gelten die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Sie werden den betroffenen Personen in geeigneter Form bekannt gegeben.

(2) Verkehrsflächen sind aus Gründen der Arbeitssicherheit und zur Benutzung als Fluchtwege freizuhalten.

(3) Zur Beratung in sicherheitstechnischen Fragen steht die Fachkraft für Arbeitssicherheit zur Verfügung. Sie hat die Aufgabe, die Hochschule beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit zu unterstützen. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit hat jederzeit Zutritt zu allen Räumen und Arbeitsstellen der Hochschule.

(4) Die Hochschule bestellt für alle Bereiche Sicherheitsbeauftragte. Ihre Arbeit ist von den Bediensteten zu unterstützen.

(5) Auf Einrichtungen zur ersten Hilfe und zum Feuerschutz wird durch entspre- chende Hinweise aufmerksam gemacht. Dies gilt auch für Fluchtwege und Sammel- plätze. Das Verhalten bei Bränden und anderen Sicherheitsfällen – Katastrophenfällen – ist in der Brandschutzordnung geregelt.

(6) Die Nutzung privater Geräte ist in der Brandschutzordnung Teil B nach DIN 14096 Teil 2 geregelt.

§ 12 Haftung für Wertgegenstände und Bargeld

(1) Bei Abwesenheit der Zimmerinhaber müssen die Dienstzimmer verschlossen werden. Dies gilt auch beim vorübergehenden Verlassen der Räume. Für in Dienstzimmern aufbewahrtes privates Bargeld und Wertgegenstände übernimmt die Hochschule keine Haftung.

(2) Für Garderobe, abgestellte Fahrzeuge, Fahrräder und sonstiges bewegliches Eigentum von Studierenden und Bediensteten wird keine Haftung übernommen.

§ 13 Verstöße gegen die Hausordnung

Verstöße gegen die Hausordnung sind unverzüglich der Präsidentin/dem Präsidenten oder den Dekaninnen/Dekanen der Hochschule Rhein-Waal mitzuteilen. Sie können in schweren Fällen mit befristetem oder unbefristetem Hausverbot geahndet werden. Das Verbot wird von der Präsidentin/dem Präsidenten ausgesprochen. Der Antrag auf strafrechtliche Verfolgung bleibt der Präsidentin/dem Präsidenten der Hochschule Rhein-Waal vorbehalten.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Hausordnung ist durch Verfügung des Präsidenten in Kraft getreten und ersetzt die Hausordnung vom 25.08.2020.

Kleve, den 11.07.2023

Prof. Dr. Oliver Locker-Grütjen

Präsident der Hochschule Rhein-Waal