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News und Allgemeines
25. August 2025 | Überlastungen anzeigen – wie wird’s gemacht und warum überhaupt?
Wir betrachten die Sparmaßnahmen und ihre Auswirkungen mit Sorge. Denn: Unbesetzte Stellen führen in der Regel zu mehr Belastung. Eine Überlastungs- bzw. Gefährdungsanzeige kann in solchen Situationen eine kurzfristige Maßnahme zu Ihrer Entlastung sein. Was eine Gefährdungsanzeige überhaupt ist, warum sie hilfreich sein kann und wie das Ganze formal gestaltet wird, versuchen wir Ihnen kurz zu erläutern.
Mit einer Gefährdungsanzeige weisen Sie als Arbeitnehmende darauf hin, dass Sie aufgrund von Überlastung oder sonstigen gefährdenden Einflüssen den reibungslosen Ablauf Ihrer Arbeitsprozesse nicht mehr gewährleisten können. Damit zeigen Sie an, dass es unter den herrschenden Arbeitsbedingungen zu Fehlern oder Schäden kommen kann. Eine solche Anzeige hat zwei ganz entscheidende Vorteile. Zum einen entlastet sie Sie von etwaigen Haftungsansprüchen, wenn der entstehende Schaden ggf. arbeitsrechtliche oder andere Konsequenzen hat. Zum anderen ist die Dienststellenleitung verpflichtet, die Arbeit gefährdungsfrei zu organisieren. Sie hat Ihnen gegenüber die „Fürsorgepflicht“ zu beachten. Erhält die Dienststellenleitung also eine Überlastungsanzeige, so sollte sie handeln und dafür sorgen, dass der Gefährdung entgegengewirkt wird.
Da es keine gesetzliche Grundlage gibt, ist hier keine bestimmte Form einzuhalten. Empfehlenswert ist allerdings die schriftliche Anzeige bei den direkten Fachvorgesetzten und/oder der Dienststellenleitung. Ihre Situation sollten Sie detailliert darstellen. Dokumentieren Sie diese zuvor ausführlich: Gründe für die Belastung, seit wann diese auftritt und ggf. auch welche Beschäftigtengruppe die Gefährdung betrifft.
Wenn Sie planen, eine solche Anzeige zu stellen, ist es auf jeden Fall sinnvoll, uns als PR miteinzubeziehen. So können Sie sich mit uns über die Belastung auszutauschen und ggf. den ein oder anderen hilfreichen Hinweis einholen. Unser Job ist es dann auch, nachzuhalten, ob die Dienststelle Maßnahmen ergreift, um Entlastung zu erwirken. Wir freuen uns, wenn wir Sie in solchen Situationen unterstützen können.
Einen weiteren hilfreichen Beitrag zur Gefährdungs- bzw. Belastungsanzeige finden Sie übrigens auf der Webseite von ver.di.
14. Mai 2025 | Einblick Klausurtagung

Anfang April haben wir uns mit dem neu gewählten Gremium zur Klausurtagung in Goch zurückgezogen. Für uns insofern wichtig, da wir im Rahmen dieses Ehrenamtes natürlich wöchentlich für ca. zwei Stunden zur Sitzung zusammenkommen, aber darüber hinaus wenig Zeit finden, um uns ordnen zu können.
Wir haben uns innerhalb der zwei Tage damit auseinandergesetzt, wie wir uns als Gremium verstehen, was unsere Prioritäten bzw. die Prioritäten der Mitarbeitenden sind und wie wir eigentlich die Personalversammlung gestalten wollen.
Um zumindest eins von mehreren Arbeitsergebnissen transparent zumachen - ein ausführlicher Tätigkeitsbericht folgt natürlich in bzw. im Rahmen der Personalversammlung - haben wir unter Downloads "Unser Selbstverständnis" hoch geladen. Mit diesem Dokument soll für Sie als Mitarbeitende, aber natürlich auch für Fachvorgesetzte deutlich werden, was Sie von uns erwarten können, aber was ggf. auch nicht und wie wir uns als Interessensvertretung definieren.
04. März 2025 | Wann darf man eigentlich den Personalrat zu Gesprächen mit Vorgesetzten mitnehmen?
Interessante und nicht ganz so einfach zu beantwortende Frage, aber wir versuchen, unsere Sicht auf die Dinge kurzzufassen. Wir gehen erstmal davon aus, dass z.B. beim wöchentlichen Meeting zur Besprechung der To-Dos der kommenden Tage die Teilnahme einer Vertrauensperson aus dem Personalrat entbehrlich ist.
Anders sieht es bei Gesprächen beispielsweise über die Umverteilung von Aufgaben oder die Besprechung von Arbeitsergebnissen aus, bei dem Vorgesetzte ggf. auch Unzufriedenheit über diese äußern – generell lässt sich festhalten, wenn es um vermeintliche Fehlleistungen Ihrerseits gehen soll, ist es aus unserer Perspektive immer ratsam, eine Person Ihres Vertrauens hinzuziehen, darauf haben Sie einen Anspruch. Das Ganze ist übrigens in § 65 (3) LPVG NRW geregelt:
„Ein Mitglied des Personalrats kann auf Wunsch der oder des Beschäftigten an Besprechungen mit entscheidungsbefugten Personen der Dienststelle teilnehmen, soweit dabei beteiligungspflichtige Angelegenheiten berührt werden.“ Übrigens ist es die Person aus dem Personalrat, der Sie am meisten Vertrauen und nicht, wen sich der Personalrat oder die Vorgesetzten wünschen!
Sprechen Sie uns bei Fragen dazu einfach an und ziehen Sie uns gerne zu Gesprächen hinzu, wir freuen uns, Ihre Interessen auch in solchen Situationen zu vertreten!
24. Februar 2025 | Der Personalrat ist immer kritisch und meckert viel!
Warum wird der Personalrat eigentlich oft als Kritiker oder Kontrolleur wahrgenommen? Schaut man mal genauer auf die gesetzliche Grundlage, fällt auf, dass die Überwachungsfunktion eine zentrale Aufgabe von Personalräten ist.
„Die Interessensvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen … durchgeführt werden.“ (§ 64 LPVG NRW) Wenn der Personalrat also als kontrollierend und überwachend wahrgenommen wird, ist das erstmal nichts Schlechtes, sondern weist darauf hin, dass er seine nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Mit einem kritischen Blick die Vorgänge in der Personalratssitzung und Vorgänge an der Dienststelle zu begleiten, gehört also dazu und ist zunächst mal kein Zeichen für generelles Misstrauen.
So sehen wir es als unseren Job, diese Aufgabe sowohl konsequent, als auch mit Fingerspitzengefühl auszufüllen – mit Sicherheit nicht immer einfach, denn wer wird schon gerne kontrolliert!? Nichtsdestotrotz sehen wir diese Aufgabe weiterhin als zentral in unserem Tagesgeschäft an und nehmen in Kauf, dass wir hier und da als kritisch und meckernd wahrgenommen werden.
Bitte beachten Sie, wir sind keine Jurist*innen und geben hier teilweise zu arbeits- sowie personalvertretungsrechtlichen Themen unsere Auffassungen wieder. Im Zweifel lohnt es sich, die Meinung eines Juristen*in hinzuzuziehen.