Unfall- und Haftpflichtversicherung

Merkblatt zum Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz bei Teilnahme am Hochschulsport der Hochschule Rhein-Waal (Stand: 26.01.17)

Unfallversicherungsschutz

Es gelten die Unfallversicherungsbestimmungen der Unfallkasse des Landes Nordrhein-Westfalen für Beschäftigte und immatrikulierte Studierende.

 

(1) Unfallversicherungsschutz von Studierenden der HSRW

Bei der Teilnahme am Hochschulsport besteht nur für immatrikulierte Studierende der Hochschule Rhein-Waal unter bestimmten Voraussetzungen ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 8c Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)).

Voraussetzung ist, dass das Sportangebot an der Hochschule den Charakter einer offiziellen Hochschulveranstaltung hat oder der Hochschulsport von der Hochschule selbst oder einer hochschulbezogenen Institution unter Aufsicht eines/r bestellten Übungsleiters/in durchgeführt wird.

(2) Unfallversicherungsschutz von Beschäftigten der HSRW

Beschäftigte der Hochschule sind bei der Teilnahme am Hochschulsport nur dann versichert, wenn gleichzeitig die besonderen Anforderungen des Betriebssports vorliegen. Unfallversicherter Betriebssport liegt dann vor, wenn der Sport Ausgleichs- und nicht Wettkampfcharakter hat, er regelmäßig stattfindet, der Teilnehmerkreis im Wesentlichen auf Hochschulmitglieder und -angehörige beschränkt ist, Übungszeit und Übungsdauer in einem dem Ausgleichszweck entsprechenden Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen und der Sport unternehmensbezogen organisiert ist.

Bei Beamten gilt üblicherweise ein Unfall im Rahmen des Hochschulsports nicht als Dienstunfall. Es besteht kein Anspruch auf Unfallfürsorge.

Ein privater Versicherungsschutz wird daher allen Beschäftigten dringend empfohlen.

(3) Unfall-Meldepflicht

Studierende, die im o. a. Rahmen einen Unfall erleiden, sind gehalten, Unfälle unverzüglich (binnen drei Tagen) zur Kenntnis zu bringen, damit die erforderliche Unfallanzeige der zuständigen Versicherungsbehörde zugeleitet werden kann. Meldungen erfolgen beim SSC.

 

 

PG 2017_01_26