3. Outgoing Studierendenmobilität (SM)

3.1 SMS

Studierende können mit Erasmus+ nach Abschluss des ersten Studienjahres an einer europäischen Hochschule in einem anderen Teilnehmerland studieren, um dort ihre sozialen und kulturellen Kompetenzen zu erweitern und ihre Berufsaussichten zu verbessern. Sie lernen dabei das akademische System einer ausländischen Hochschule ebenso kennen wie deren Lehr- und Lernmethoden.

Die Aufenthalte werden in allen Programmländern gefördert.

Vorteile eines Studiums im Ausland

  • Akademische Anerkennung der im Ausland erbrachten Studienleistungen
  • Befreiung von Studiengebühren an der Gasthochschule
  • Förderung auslandsbedingter Mehrkosten
  • Unterstützung bei der Vorbereitung (kulturell, sprachlich, organisatorisch)
  • Sonderzuschüsse für Studierende mit Kindern
  • Sonderzuschüsse für Studierende mit Behinderung

Erasmus+ Neuerungen seit dem Projektjahr 2014

  • Studierende können in jedem Studienzyklus (Bachelor, Master, Doktorat) mehrfach gefördert werden.
  • Je Studienzyklus können zwölf Monate gefördert werden.
  • In einzügigen Studiengängen (Staatsexamen, Diplom usw.) können 24 Monate gefördert werden.
  • Praktika können ab zwei Monaten (bislang drei Monate) während und nach Abschluss des Studiums gefördert werden.
  • Lehramtsassistenzen werden als Praktika gefördert.
  • Studierende, die ihr gesamtes Masterstudium im europäischen Ausland absolvieren wollen, können dies mit einem zinsgünstigen Bankdarlehen tun.

Mit Erasmus+ können Studierende während jeder Studienphase Aufenthalte in den Programmländern im europäischen Ausland absolvieren:

  • Je bis zu zwölf Monate im Bachelor, Master, Doktorat bzw. 24 Monate für einzügige Studiengänge (Staatsexamen etc.).
  • Studienaufenthalte im europäischen Ausland von je 3-12 Monaten Länge (auch mehrfach).
  • Praktika im europäischen Ausland von je 2-12 Monaten Länge (auch mehrfach).
  • Praktika innerhalb eines Jahres nach Abschluss einer Studienphase (Graduiertenpraktika), falls die Bewerbung innerhalb des letzten Jahres der Studienphase erfolgt ist.

Voraussetzungen für ein Erasmus-Auslandsstudium

  • reguläre Immatrikulation an einer deutschen Hochschule
  • Abschluss des ersten Studienjahres
  • Studienaufenthalt an einer Partnerhochschule, mit der die Heimathochschule eine Erasmus-Kooperationsvereinbarung (Inter-Institutional Agreement) abgeschlossen hat
  • Heimat- und Gasthochschule besitzen eine gültige Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE)

3.2 SMP

Studierende können mit Erasmus Praktika in Unternehmen oder Organisationen im europäischen Ausland absolvieren.

Die Aufenthalte werden in allen Programmländern gefördert.

Vorteile eines Erasmus-Praktikums im Ausland

  • EU-Praktikumsvertrag zwischen Hochschule, Unternehmen und Studierendem
  • akademische Anerkennung des Praktikums
  • Begleitung während des Praktikums durch je einen Ansprechpartner an der Heimathochschule und im Unternehmen
  • Förderung auslandsbedingter Mehrkosten
  • Unterstützung bei der Vorbereitung (kulturell, sprachlich, organisatorisch)
  • Sonderzuschüsse für Studierende mit Behinderung

Voraussetzungen für ein Erasmus-Auslandspraktikum

  • reguläre Immatrikulation an einer deutschen Hochschule
  • Heimat- und Gasthochschule besitzen eine gültige Erasmus Charta für die Hochschulbildung (ECHE)
  • nicht förderbar sind Praktika in EU-Institutionen und anderen EU-Einrichtungen einschließlich spezialisierter Agenturen und Einrichtungen, die EU-Programme verwalten.

3.3 Auswahlkriterien

Das Auswahl- und Vergabeverfahren für Erasmus+ muss fair, transparent, kohärent und ordnungsgemäß dokumentiert sein. Die entsprechenden Unterlagen sind allen am Auswahlprozess beteiligten Personen zugänglich zu machen. Die Förderkriterien sind allen potenziellen Teilnehmern bekannt zu machen. Diese Kriterien gelten auch für Zero-Grant-Geförderte.

Falls es mehr Bewerbungen als verfügbare Plätze gibt, wird von den Fakultäten ein Auswahlverfahren durchgeführt. Eine Auswahl findet anhand folgender Kriterien statt:

  • gewichtete Durchschnittsnote der bisherigen Studienleistungen (Durchschnitt und Kreditpunktzahl)
  • Sprachkenntnisse (Angabe des Niveaus, ggf. nachweisen)
  • Motivationsschreiben (max. 500 Wörter)

3.4 Verpflichtende Sprachtests

Die Europäische Kommission hat einen Online-Sprachtest für die großen Sprachen (DE, EN, ES, FR, IT, NL) zur Verfügung gestellt. Dieser ist für alle Studierenden/Graduierten sowohl nach der Auswahl/vor Beginn der Mobilität als auch nach Beendigung des Aufenthalts verpflichtend in der Arbeitssprache zu absolvieren. Er ist jedoch kein Auswahlkriterium für die Förderung im Programm Erasmus+ und gilt nicht für Muttersprachler. Die Durchführung des Sprachtests soll nach Auswahl der in Erasmus+ zu fördernden Teilnehmer als Einstufungstest zur Dokumentation ihres aktuellen Sprachstandes dienen. Er sollte sowohl vor deren Auslandsaufenthalt als auch am Ende des jeweiligen Auslandsaufenthalts stattfinden, um miteinander vergleichbare Ergebnisse zu erhalten und ggf. erzielte Fortschritte der geförderten Teilnehmer beim Spracherwerb erfassen zu können.

Die systematische, europaweit flächendeckende Überprüfung der Entwicklung der individuellen Sprachkompetenz ermöglicht eine Evaluierung der Wirksamkeit von Erasmus+.

Zwischen Partnerhochschulen/-einrichtungen in Inter-Institutional Agreement (IIA) und Learning Agreement (LA) getroffene Vereinbarungen über bestimmte Sprachlevel sind somit nicht mit Online-Test zu belegen/zu verwechseln. Diese Sprachkompetenzen müssen bei der Auswahl der Teilnehmer durch andere Nachweise abgesichert werden.

3.5 Erasmus+ Studentencharta

Die Pflichten und Rechte der Studierenden im Erasmus+ Programm sind in der „Erasmus+ Studentencharta“ geregelt, die jedem Studierenden vor Beginn des Auslandsaufenthalts zur Verfügung zu stellen ist.

3.6 Hinweis Sonderförderung

Erasmus+ soll die Chancengleichheit und Inklusion fördern, aus diesem Grund wird Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen (dies gilt in Deutschland im Programm Erasmus+ für während des Auslandsstudiums im Ausland Alleinerziehende) und mit besonderen Bedürfnissen der Zugang zum Programm erleichtert.

3.7 Sonderförderung von Teilnehmern mit Behinderung

Nützliche Informationen zu behindertengerechten Hochschulen der European Agency for Development in Special Needs Education

3.8 Sonderförderung von Studierenden mit Kind als Pauschale (nur SMS)

Studierende, die ihr Kind/ihre Kinder mit zum Erasmus+ Studienaufenthalt in ein Programmland nehmen und dort während der Erasmus+ Mobilität alleinerziehend sind, können Sondermittel als Pauschale erhalten. Die maximale monatliche Förderhöhe wird vorgegeben durch drei Ländergruppen. Dies gilt nicht für SMP-Geförderte.

3.9 Hinweis Berichtspflicht

Alle Geförderte, die an einer Erasmus+ Mobilitätsmaßnahme teilgenommen haben, sind verpflichtet, nach Abschluss der Maßnahme einen Bericht über das Mobility Tool Plus zu erstellen und zusammen mit entsprechenden Nachweisen (z. B. zur Aufenthaltsdauer) einzureichen.