Rechtliche Grundlagen der Gleichstellungsarbeit

Der rechtliche Rahmen für die Umsetzung der Gleichstellungsarbeit an der Hochschule Rhein-Waal wird über mehrere gesetzliche Grundlagen abgesichert.

Im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland ist verankert:

Artikel 3 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

Artikel 3 (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern  und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

Artikel 3 (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Darüber hinaus bietet das Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eine weitere gesetzliche Grundlage für die Gleichstellungsarbeit.

Das Hochschulgesetz sichert die Zuständigkeit der Gleichstellungsbeauftragten speziell in der Hochschule und unterstreicht die Verantwortung der Hochschulen, aktiv zur Erfüllung ihres Gleichstellungsauftrags beizutragen und konkrete Maßnahmen umzusetzen, um Geschlechtergerechtigkeit zu verwirklichen.

Das Hochschulgesetz beinhaltet unter anderem Regelungen zu der geschlechtergerechten Besetzung der Gremien und Führungspositionen an Hochschulen in NRW (§11b) sowie der Gewährleistung der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Berufung von Professor*innen (§37a).

Gesichert sind ebenso Regelungen der gleichstellungsbezogenen Mittelvergabe (§24):

(1) Die zentrale Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrages der Hochschule hin. Insbesondere wirkt sie auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit, bei der Entwicklungsplanung, bei Personal- und Strukturmaßnahmen und bei der leistungsbezogenen Mittelvergabe hin. Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Die Satzungen und Ordnungen der HSRW finden Sie hier.



Auch das Landesgleichstellungsgesetz (LGG) bildet eine zentrale Grundlage für die Gleichstellungsarbeit. Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden Frauen und Familienfamilienfreundlichkeit gefördert, um bestehende Benachteiligungen abzubauen. Darüber hinaus geregelt sind unter anderem die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten (§17)

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte unterstützt und berät die Dienststelle und wirkt mit bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie aller Vorschriften und Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frau und Mann haben oder haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich insbesondere auf

  1. personelle Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgespräche,
  2. organisatorische Maßnahmen,
  3. soziale Maßnahmen,
  4. die Aufstellung und Änderung des Gleichstellungsplans sowie die Erstellung des Berichts über die Umsetzung des Gleichstellungs Plans oder die Konzeption von alternativen Modellen nach § 6a und
  5. Planungsvorhaben von grundsätzlicher Bedeutung für die Beschäftigungsverhältnisse oder die Arbeitsbedingungen in der Dienststelle.
  6. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gleichberechtigtes Mitglied von Beurteilungsbesprechungen und in der Stellenbewertungskommission.

(2) Zu den Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten gehören auch die Beratung und Unterstützung der Beschäftigten in Fragen der Gleichstellung von Frau und Mann.

Die Satzungen und Ordnungen der HSRW finden Sie hier.