Coronavirus - FAQ

Generelle Informationen zum Coronavirus

Was ist zu tun im Falle eines Kontakts mit einer vom Coronavirus infizierten Person? (Aktualisiert März 2021)

Wenn Sie Kontakt zu einer bestätigt infizierten Person hatten, müssen Sie unverzüglich Kontakt zu dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt aufnehmen. Bleiben Sie zu Hause und folgen Sie den Anweisungen des Gesundheitsamtes. Suchen Sie auf keinen Fall eine Arztpraxis ohne vorherige telefonische Absprache auf.

Beschäftigte informieren außerdem ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten. Studierende informieren ihren/Ihre Dozent*in und den für sie zuständigen Fakultätsverantwortlichen.

Was ist zu tun bei dem Verdacht einer Infektion? (Aktualisiert März 2021)

Bei Erkrankungsverdacht zuhause bleiben, Kontakt zu anderen Personen vermeiden, auch in häuslichem Umfeld. Mahlzeiten zu getrennten Zeiten einnehmen und sich möglichst in getrennten Zimmern aufhalten sowie regelmäßig und ausgiebig lüften.

Kontaktieren Sie bitte telefonisch Ihren Hausarzt oder in den Stunden zwischen 20.00 Uhr und 8.00 Uhr den ärztlichen Bereitschaftsdienst unter 116 117. Es wird empfohlen, die weitere ärztliche Versorgung (Hausarztpraxis, Krankenhaus) nicht ohne vorherige telefonische Terminvereinbarung aufzusuchen, um eine eventuelle Verbreitung des Virus zu verhindern.

Was ist zu tun bei einer Infektion? (Aktualisiert März 2021)

Personen, die an COVID-19 erkrankt sind (mit positivem Labortestergebnis), verbleiben auf Anordnung des zuständigen Gesundheitsamtes bei einem milden Krankheitsverlauf in häuslicher Quarantäne, bei schweren Krankheitsverläufen auf Isolierstationen im Krankenhaus. Diese wird erst durch das Gesundheitsamt aufgehoben, wenn durch eine weitere Testung nachgewiesen ist, dass keine Ansteckungsfähigkeit mehr besteht.

Beschäftigte informieren außerdem ihre Vorgesetzte oder ihren Vorgesetzten. Studierende informieren ihren/Ihre Dozent*in und den für sie zuständigen Fakultätsverantwortlichen.

Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Kleve ist montags bis freitags in der Zeit von 8:00 Uhr bis 11:00 Uhr unter der Rufnummer 02821 85 – 311 erreichbar (https://www.kreis-kleve.de/de/fachbereich5/corona-virus/).

Die untere Gesundheitsbehörde des Kreises Wesel ist unter der Rufnummer 0281 207 - 0 erreichbar (https://www.kreis-wesel.de/de/dienstleistungen/infektionskrankheiten-meldung-information-und-beratung/).

Was müssen Rückkehrer oder Einreisende beachten? (Aktualisiert März 2021)

Bitte beachten Sie die aktuellen Regelungen der Corona-Einreiseverodrnung. Die Regelungen im Einzelnen finden sich hier.

Weitere Fragen und Antworten für Reiserückkehrer finden Sie hier.

Die aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts finden Sie hier. Das RKI führt zudem in einer regelmäßig aktualisierten Liste Staaten auf, in denen ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit SARS-CoV-2 besteht.

Was gilt für Reisen? (Aktualisiert März 2021)

Alle Bürgerinnen und Bürger bleiben aufgerufen, auf Reisen im In- und Ausland möglichst zu verzichten. Für das Ausland gelten seit dem 1. Oktober weltweit individuelle Reisehinweise. Eine Reisewarnung gilt automatisch für Corona-Risikogebiete. Weitere Informationen finden Sie hier

Für wen gilt eine Quarantänepflicht? (Stand Januar 2021)

Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder ansteckend sein können, müssen sich in Quarantäne oder häusliche Isolierung begeben. Die Dauer der Quarantäne ist fallabhängig. Die aktuell gültige Quarantäne-Verordnung für Nordrhein-Westfalen sowie weitere Informationen finden Sie hier.

Welche Meldepflichten ergeben sich? (Aktualisiert März 2021)

Mögliche Infektionen mit dem Coronavirus sind nach Infektionsschutzgesetz meldepflichtig und zwar Verdachts-, Infektions-/Erkrankungs- und Todesfälle. Gemeldet wird dem zuständigen Gesundheitsamt. Sofern eine Infektion nachweislich am Arbeitsplatz oder während des Hochschulbesuches von Studierenden stattgefunden hat, muss zusätzlich die Unfallkasse NRW unterrichtet werden.

Informationen zur Hochschule Rhein-Waal

Wie informiert die Hochschule Rhein-Waal? (Aktualisiert März 2021)

Die Hochschule Rhein-Waal hat eine Taskforce Coronavirus eingerichtet, die die Situation beobachtet, mögliche Maßnahmen abstimmt und frühzeitig auf aktuelle Entwicklungen reagiert. Die Arbeitsgruppe greift zudem auf wissenschaftliche Expertise aus den Fakultäten und Einrichtungen der Hochschule zurück und stimmt sich mit den Gesundheitsbehörden ab. Weiterhin findet eine enge Abstimmung auch mit den anderen Hochschulen des Landes NRW statt.

Die Hochschule Rhein-Waal informiert bei Bedarf alle Angehörigen über die Homepage und/oder per Rundmail und in den sozialen Netzwerken. Bitte prüfen Sie diese Kommunikationswege regelmäßig, auch wenn Sie zuhause sind.

Für Fragen wurde eine spezielle E-Mail-Adresse eingerichtet: corona@hochschule-rhein-waal.de 

Hat die Hochschule noch geöffnet? (Aktualisiert März 2021)

Die Hochschule Rhein-Waal wurde im Zuge der Corona-Pandemie frühzeitig zum Schutz all ihrer Mitglieder in den geregelten Notbetrieb versetzt. Das diente dem Gesundheitsschutz aller Mitglieder. Umfassende Möglichkeiten zur Nutzung des Home Office werden vorgehalten.

Seit dem 20. April 2020 ist der Dienstbetrieb an der Hochschule Rhein-Waal in einem geschützten Kernbetrieb. Die Präsenz vor Ort ist dabei weiterhin auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Dennoch ist es zur Implementierung digitaler Lehrangebote und der Sicherung des Semesterverlaufes notwendig, den Zugang zu Büroräumen, den Schichtbetrieb in Laboren zu Forschungszwecken, den Zutritt zur Gestaltung des digitalen Lehrbetriebes z.B. zur Aufnahme von Veranstaltungen zu ermöglichen. Alle öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen sowie Versammlungen, bei denen es zu Begegnungen von Menschen kommt, unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden, sowohl in Gebäuden als auch unter freiem Himmel sind weiterhin untersagt und die Hygienebestimmungen einzuhalten.

Die Bereiche mit Publikumsverkehr an der Hochschule Rhein-Waal sind weitestgehend geschlossen. Bitte informieren Sie sich auf den entsprechenden Seiten der Einrichtungen.

Informationen für Studierende der Hochschule Rhein-Waal

Finden Prüfungen statt? (Aktualisiert März 2021)

Prüfungen finden im Moment – wo immer möglich – digital statt. Nur unabdingbar nötige Präsenzprüfungen sind im aktuellen Semester zulässig.

Sind Einschreibungen möglich? (Aktualisiert Januar 2021)

Die Hochschule weist darauf hin, dass die im jeweiligen Zulassungsbescheid genannte Frist zur Einschreibung für die Aufnahme eines Studiums im Sommersemester 2021 trotz der aktuell anhaltenden Corona-Krise nicht verlängert wird.

Als stark international ausgerichtete Hochschule sind wir sehr daran interessiert, für unsere Studierenden aus mehr als 120 Ländern einen umfassenden Service und eine ausgezeichnete Lehre anzubieten. Gleichzeitig sind wir als Institution des öffentlichen Rechts aber auch zur Gleichbehandlung und zu transparenten Prozessen, die die Veröffentlichung und die Einhaltung von Fristen beinhalten, verpflichtet. Eine Abweichung von diesen Prozessen und Fristen im Einzelfall ist uns daher nicht möglich.

Zudem würde eine Verlängerung der Einschreibefrist für internationale Studierende bedeuten, dass die betroffenen Personen mit einer Verzögerung von teilweise mehreren Wochen ins erste Semester starten. Unsere Erfahrung mit diesen Late Arrivals zeigt, dass für sie ein reguläres Studium im ersten Semester nahezu unmöglich ist. Da versäumte Module erst im darauffolgenden Wintersemester nachgeholt werden können, verlieren sie auf diese Weise unter Umständen ein ganzes Jahr.

Daher halten wir uns an die Fristen gebunden und weichen auch in Einzelfällen nicht davon ab. Wir freuen uns aber sehr, wenn Sie sich ggf. für die Aufnahme eines Studiums zum Wintersemester 2021/22 an unserer Hochschule bewerben

Bewerber*innen die noch Rückfragen bezüglich der Einschreibung zum Sommersemester 2021 haben können sich gerne per Mail an studierendenservice@hochschule-rhein-waal.de wenden.

Sind Exmatrikulationen möglich? (Aktualisiert März 2021)

Anträge auf Exmatrikulation können als unterschriebener Scan an die folgende E-Mail Adresse versandt werden: studierendenservice@hochschule-rhein-waal.de

Finden Lehrveranstaltungen im Sommersemester 2021 wie geplant statt? (Aktualisiert Januar 2021)

Das Sommersemster 2021 findet statt.

Das Präsidium erarbeitet im Moment unter Mitwirkung der Fakultäten, der Taskforce und weiterer Akteur*innen ein Konzept für das anstehende Sommersemester 2021, das weiterhin weitestgehend als flexibles Online-Semester geplant wird.

Erhalte ich weiterhin BAföG? (Aktualisiert März 2021)

Aktuelle Informationen des Bundesministerium für Forschung und Bildung (BMFB) zum BAföG-Vollzug finden Sie hier und hier.

Wie steht es um den Studierenendenaustausch? (Aktualisiert März 2021)

Das International Center unterstützt Sie bei Bedarf bei den Planungen für einen späteren Aufenthalt bzw. eine Verschiebung des Auslandssemesters oder eines Auslandspraktikums.

Wie angesichts der Corona-Krise mit dem Erasmus- und Auslandssemester verfahren wird, darüber informiert der DAAD. Alle ihm zur Verfügung stehenden Informationen stellt der DAAD hier bereit.

Ich musste mein Auslandsemester / Auslandspraktikum vorzeitig abbrechen. Was bedeutet dies für mein Stipendium? (Stand 25.03.2020)

PROMOS Stipendien müssen nicht zurückgezahlt werden. 

Studierende, die einen Erasmus-Aufenthalt abbrechen mussten, erhalten bei einer verfrühten Rückkehr, auch bei Unterschreitung der Mindestdauer, ihre Erasmus-Förderung für die im Ausland verbrachten Tage.

Studierende, die an der Partnerhochschule weiterhin Online-Kurse belegen, werden weiterhin über Erasmus gefördert, auch wenn sie sich inzwischen wieder in Deutschland befinden.

Kann ich weiterhin Sprachkurse belegen? (Aktualisiert März 2021)

Das International Center bietet Möglichkeiten für Online-Sprachkurse über Moodle und Webex an. Studierende werden über die Anmeldungsmöglichkeiten informiert. Bei Interesse wenden Sie sich an Herrn Brett Ellis (brett.ellis@hochschule-rhein-waal.de).

Kann ich mich weiterhin auf ein Deutschlandstipendium bewerben? (Stand 25.03.2020)

Die Bewerbungsfristen und das Bewerbungsverfahren bleiben wie gewohnt bestehen.

Ist die Förderungsdauer des Deutschlandstipendiums von der Covid-19 Situation betroffen? (Stand 14.05.2021) 

Die Erhöhung der individualisierten Regelstudienzeit um ein Semester gem. § 10 Abs. 1 S. 1 der Corona- Epidemie-Hochschulverordnung gilt für Studierende, die im Sommersemester 2020, im Wintersemester 2020/2021 oder im Sommersemester 2021 in einen Hochschulstudiengang eingeschrieben sind. Somit ergibt sich bei Einschreibung im gleichen Studiengang eine maximale Erhöhung von drei Semestern. Laut §2 der Richtlinie des Präsidiums zur Vergabe des Deutschlandstipendiums sind Studierende dann förderfähig, wenn Sie Ihre Regelstudienzeit nicht überschritten haben. Die Förderungshöchstdauer der Stipendien wird somit auf maximal zehn Semester für alle Studierenden im Bachelor und auf maximal sechs Semester für alle Studierenden im Master angepasst.

Welche Stipendien und Angebote zur Studienfinanzierung gibt es? (Stand 08.05.2020) 

Der Hochschule Rhein-Waal ist es wichtig, dass Sie wissen, welche Ansprechpersonen für welche Anliegen und Förderprogramme an der Hochschule Rhein-Waal zuständig sind. Daher haben wir die wichtigsten Kontaktinformationen sowie Informationen zu Verantwortlichkeiten zusammengetragen. Bitte setzen Sie sich ausführlich mit den Informationen auf den entsprechenden Seiten auseinander, um den Ansprechpersonen konkrete Fragen stellen zu können. Alle Informationen finden Sie hier

Beratung (Aktualisiert März 2021)

Weiterhin sind die Zentrale Studienberatung und das Welcome Centre für Studierende und Studieninteressierte erreichbar. In der momentanen Lage können Unsicherheiten, Fragen und auch Ängste auftauchen. Die Mitarbeitenden der Zentralen Studienberatung bieten individuelle Beratung gerne auch online an und sind telefonisch sowie per Mail erreichbar.

Die Tutor*innen des Welcome Cent geben weiterhin hilfreiche Tipps, auch gerade in dieser Krisensituation, aus studentischer Perspektive.

Bei akademischen und studiengangsspezifischen Fragestellungen (beispielsweise zum individuellen Verlauf des Studiums) stehen Ihnen die Studienlotsen der Fakultäten gerne zur Seite.

Kontakt Zentrale Studienberatung

Telefon: +49 2821 80673 360 Email: study@hochschule-rhein-waal.de (auch zur Vereinbarung von Onlineberatungsterminen)

Kontakt Welcome Centre

Email: welcome-centre@hochschule-rhein-waal.de

Facebook: Welcome Centre

Kontakt Studienlotsen



Technologie und Bionik: elena.buksmann@hochschule-rhein-waal.de

Life Sciences: lena.voelkel@hochschule-rhein-waal.de

Gesellschaft und Ökonomie: studyguide-fgo@hochschule-rhein-waal.de

Kommunikation und Umwelt: elena.buksmann@hochschule-rhein-waal.de

Informationen für Beschäftigte der Hochschule Rhein-Waal

Darf die Hochschule betreten werden? (Stand: 11.01.2021)

Grundsätzlich sind die Vorgaben der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie die Empfehlungen des Robert-Koch-Institutes maßgebend (Mindestabstand, Personenzahl, möglicher Nutzung von Gesichtsschutz etc.). Die Präsenz vor Ort ist weiterhin auf ein Mindestmaß zu begrenzen.

Dies sieht auch die aktuell gültige CoronaSchutzVO in § 1 Abs. 4 vor „Insbesondere sollten nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden (zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und groß-zügige Nutzung von Heimarbeit), allgemeine Hygienemaßnahmen umgesetzt und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen minimiert werden.“

Weitere Informationen können dem Rahmenhygienekonzept der Hochschule entnommen werden: https://www.hochschule-rhein-waal.de/de/seite/coronavirus-wichtige-informationen-fuer-lehrende-und-forschende#Hygienekonzept

Finden während des Kernbetriebs Vorstellungsgespräche statt? (Stand: 11.01.2021)

In Absprache zwischen den Fachvorgesetzten und der Personalgewinnung können Vorstellungsgespräche (mit Zustimmung von Personalrat und Gleichstellungsbeauftragter) über Videokonferenzsysteme durchgeführt werden.

Welche Regelungen der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung bzw. der Leistung des Dienstes gelten aktuell? (Stand: 06.01.2021)

Für alle Beschäftigten besteht weiterhin eine Dienst- und Arbeitspflicht, es sei denn, sie befinden sich im Urlaub oder haben dienstfrei, z.B. aufgrund von Abbau Mehrarbeit. Die Fachvorgesetzten in den Fakultäten, Dezernaten, Stabstellen und zentralen Einrichtungen organisieren die Tätigkeiten in ihren Einheiten so, dass eine Aufgabenerfüllung unter weitgehender Inanspruchnahme von Telearbeit und Home-Office erfolgt und Serviceleistungen möglichst umfangreich aufrecht erhalten bleiben. Präsident und Kanzler haben mit den Personalräten vereinbart, dass dafür explizit über die Regelungen der DV Telearbeit hinausgehende Vereinbarungen getroffen werden können. Für die Beschäftigten vor Ort ist die Arbeit unter Berücksichtigung der Arbeitsschutzstandards und -regeln des BMAS sowie des Rahmenhygienekonzeptes der Hochschule Rhein-Waal zu organisieren.

Welcher Arbeitszeitrahmen gilt aktuell? (Stand: 06.01.2021)

Der Kanzler hat in Absprache mit dem Personalrat entschieden, den Arbeitszeitrahmen für die Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung, die der elektronische Zeiterfassung angeschlossen sind, wie folgt anzupassen: Alle Mitarbeiter*innen können ihre Arbeit bzw. ihren Dienst bereits um 06:00 Uhr (Beamt*innen um 06:30 Uhr) beginnen.

Bitte beachten Sie dabei, dass der Arbeitszeitrahmen längstens bis 21:00 Uhr gilt. Diese Regelung hat – soweit zwischenzeitlich keine Verlängerung erfolgt – bis zum 28.02.2021 Bestand.

Wie wird meine Arbeitszeit erfasst, wenn ich an der elektronischen Zeiterfassung teilnehme? (Stand: 06.01.2021)

Sollten Sie die Möglichkeit haben, Ihre Arbeitsleistung per Home-Office zu erbringen, buchen Sie wie gewohnt Ihre „kommt-Buchung“ bzw. „geht-Buchung“ über die Hotkeys im Zeiterfassungsprogramm Infoniqa TIME WebClient. Besteht ein Telearbeitsvertrag, sind die Konten „Telearbeit Beginn“ bzw. „Telearbeit Ende“ zu buchen.

Welche Urlaubsregelung gilt? (Stand: 06.01.2021)

Bei der Urlaubsregelung gibt es keine Sondertatbestände. So tritt auch der Verfall von nicht genommenem Urlaub wie gehabt ein. Das „Ansparen“ von Urlaub darüber hinaus ist auch trotz der Pandemie nicht möglich.

Bei bereits genehmigtem Urlaub gilt der Grundsatz: genehmigt ist genehmigt. Hat der*die Beschäftigte also ihre*seine Urlaubswünsche beantragt und wurden diese auch von der Dienststelle genehmigt, ist auch der*die Beschäftigte grundsätzlich an die Festlegung ihres*seines Urlaubs gebunden. Eine Besonderheit gilt, wenn der*die Beschäftigte während des genehmigten und angetretenen Urlaubs erkrankt (z.B. an einer COVID-Erkrankung). Dann werden nach § 9 BUrlG die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Dies führt aber nicht etwa dazu, dass der*die Beschäftigte den aufgrund der Krankheit nicht genommenen Urlaub einseitig auf einen anderen Zeitpunkt verlegen darf. Dieser muss wie regulärer Urlaub neu beantragt und von der Dienststelle neu festgelegt werden.

Erhalten Beschäftigte, die unter Quarantäne gestellt wurden, trotzdem ihre Vergütung? (Stand: 06.01.2021)

Gem. § 3 EntgFG  i.V.m. § 56 Abs. 5 Satz 1 Infektionsschutzgesetz erhalten tatsächlich am Corona-Virus erkrankte Arbeitnehmer*innen Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.

Beschäftigte, die vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt werden, aber nicht krank sind, erhalten für sechs Wochen von ihrem Arbeitgeber gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz eine Verdienstausfallentschädigung auf Netto-Arbeitsentgeltbasis, sofern die Arbeitsleistung nicht im Homeoffice erbracht werden kann. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn die Beschäftigten den Quarantänefall vorsätzlich herbeigeführt haben, indem sie trotz Warnung des Robert Koch-Instituts (RKI) in ein vom RKI definiertes Risikogebiet gereist sind (§ 56 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz). Um eine unbezahlte Freistellung zu vermeiden, müssen die Beschäftigten in diesem Fall Urlaubs- oder Gleittage nehmen.

Was sind meine Möglichkeiten, wenn ich mein Kind aufgrund von Kita- oder Schulschließungen selbst betreuen muss? (Stand: 06.01.2021)

Gem. § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz haben Eltern Anspruch auf Entschädigung, wenn sie einen Verdienstausfall wegen der Kinderbetreuung haben. Dies gilt, wenn Schulen, Kitas oder Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen geschlossen wurden.

Die Entschädigung beträgt 67 Prozent des der erwerbstätigen Person entstandenen Verdienstausfalls (netto) und wird für jede erwerbstätige Person für längstens zehn Wochen gewährt, für eine erwerbstätige Person, die ihr Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt, längstens für 20 Wochen; für einen vollen Monat wird höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt.

Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schul- oder Betriebsferien erfolgen würde.

Wie werden Dienst- und Fortbildungsreisen gehandhabt? (Stand: 06.01.2021)

Für Dienst- und Fortbildungsreisen gilt:

Internationale Dienstreisen in das nicht-europäische Ausland werden weiterhin nicht genehmigt. Sollten noch bereits erteilte Genehmigungen vorliegen, so werden diese zurückgenommen. Nur zwingend erforderliche Dienstreisen können nach Begründung ggf. genehmigt werden.

Für Dienstreisen in das europäische Ausland gilt die Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW in der jeweils gültigen Fassung. Hier sind vor allem die Regelungen bei Rückkehr aus einem europäischen Risikogebiet zu beachten. Die Feststellung, welche Gebiete als Risikogebiete ausgewiesen sind, richtet sich nach den Vorgaben des Auswärtigen Amtes. Hierüber hat sich jede*r Reisende aktiv zu informieren. Im Zweifel behält sich die Hochschulleitung vor, Anträge nicht zu genehmigen.

Nationale Dienstreisen können unter Einhaltung der Vorgaben der Ordnungs- und Gesundheitsbehörden sowie der Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts durchgeführt werden. Dabei haben die Beschäftigten in Absprache mit ihren Fachvorgesetzten zu entscheiden, ob eine Dienstreise zwingend notwendig ist. Dienstreisen werden nur unter der Maßgabe genehmigt, dass die geltenden Hygienevorschriften eingehalten werden. Der vom Präsidium getroffene Beschluss zur Nutzung des privaten KfZ hat weiter Bestand, solange sich die Umstände nicht ändern. Hierzu wird ggf. ein gesonderter Beschluss vorgelegt, wenn der ÖPNV wieder flächendeckend empfohlen werden kann.

Fortbildungsreisen in einen innerdeutschen Bereich, dessen Gefährdungsstufe bei 2 liegt, werden nicht genehmigt. Sollten noch genehmigte Fortbildungsreisen vorliegen, werden diese zurück genommen. Ausnahmen bedürfen einer ausführlichen Begründung und der Zustimmung des Dienstvorgesetzten.

Die Abstand- und Hygienevorschriften sind während der gesamten Dienstreise einzuhalten.

Welche Regelung gibt es für Hilfskräfte, Aushilfen und Auszubildende? (Stand: 11.01.2021)

Auch für Hilfskräfte, Aushilfen und Auszubildende gilt, dass gem. § 1 Abs. 4 CoronaSchutzVO „nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Kunden möglichst vermieden werden“ sollen („zum Beispiel durch die Nutzung besonderer Schutzeinrichtungen und der Heimarbeit“). Das bedeutet, dass Homeoffice auch bei diesen Personengruppen ohne eine feste Vereinbarung von Telearbeit umfassend im Benehmen mit der*dem Fachvorgesetzte*n genutzt werden soll, soweit das Dienstgeschehen dies zulässt. Beim Abschluss neuer Dienstverträge mit Hilfskräften und Aushilfen müssen die Möglichkeiten von Home-Office oder der Anwesenheit gegeben sein, um die Verpflichtungen aus dem Dienstverhältnis erbringen zu können.