Befreiung von den Studiengebühren & Erlass der Studiengebühren
Der Antrag auf Gewährung einer Befreiung oder eines Erlasses ist beim Studierendenbüro spätestens zum Beginn des Semesters zu stellen, für das eine Befreiung oder ein Erlass beantragt wird. In sachlich begründeten Fällen ist die Antragstellung bis zum Ende des Semesters zulässig. Eine Befreiung oder Ermäßigung wird maximal für die ununterbrochene Dauer von zwei Semestern ausgesprochen.
Antragsunterlagen können hier heruntergeladen werden.
In den im Folgenden genannten Fällen erfolgt gemäß Studienbeitragssatzung – teilweise auf Antrag – eine Befreiung von den Studienbeiträgen oder ein Erlass der Studienbeiträge:
- Von der Beitragspflicht ausgenommen sind Studierende, die
- gem. § 48 Abs. 5 Satz 2 Hochschulgesetz NRW beurlaubt sind; die Vorbereitung auf Abschlussprüfungen erfüllt keinen wichtigen Grund im Sinne des § 48 Abs. 5, Satz 2 Hochschulgesetz NRW,
- ein Praxis- oder Auslandssemester ableisten,
- ausschließlich eingeschrieben sind als Studierende im Sinne des § 48, Abs. 7 Hochschulgesetz NRW,
- Zweithörerinnen oder Zweithörer gem. § 52 Abs. 1 und 2 Hochschulgesetz NRW sind und bereits an einer anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland einen Studienbeitrag leisten. In diesen Fällen ist ein Antrag mit entsprechenden Nachweisen erforderlich.
- eingeschrieben sind im Rahmen von zwischenstaatlichen oder übernationalen Abkommen, soweit Gegenseitigkeit besteht, oder von Hochschulvereinbarungen, die Gebührenfreiheit garantieren. In diesen Fällen ist ein Antrag erforderlich.
- Auf Antrag werden Studierende von der Beitragspflicht befreit
- für die Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des § 25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz, höchstens jedoch für die Dauer der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Die Erziehung des Kindes muss während des Studiums erfolgen. Erziehen beide Eltern das Kind gemeinsam, kann die Befreiung nur für einen der Elternteile gewährt werden.
- für die Wahrnehmung des Amtes der Gleichstellungsbeauftragten, höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht.
- für die Mitwirkung als gewählte Vertreterin oder gewählter Vertreter in Organen der Hochschule, der Studierendenschaft, der Fachschaften der Studierendenschaft oder der Studentenwerke, höchstens jedoch für drei Semester der Beitragspflicht.
- für die studienzeitverlängernden Auswirkungen einer Behinderung von mindestens 50 % oder einer schweren Erkrankung, die die Studierfähigkeit für das jeweilige Semester so erheblich einschränkt, dass ein ordnungsgemäßes Studium nicht mehr möglich ist. Der Grad der Behinderung muss durch einen amtlichen Schwerbehindertenausweis, die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen werden.
- für das Semester, in dem die Antragstellerin oder der Antragsteller nur noch eine, den Studiengang abschließende Prüfungsleistung ablegt. Die Voraussetzung muss durch eine Bescheinigung des jeweils zuständigen Prüfungsamts nachgewiesen werden. Die Befreiung ist nicht möglich, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller in diesem Semester in einen anderen beitragspflichtigen Studiengang eingeschrieben ist oder wird.
- Der Studienbeitrag kann auf Antrag von der Hochschule teilweise oder ganz erlassen werden, wenn seine Einziehung aufgrund besonderer und unabweisbarer Umstände des Einzelfalles zu einer unbilligen Härte führen würde, die die wirtschaftliche Existenz des Beitragspflichtigen gefährden würde; bei der Entscheidung wird ein strenger Maßstab angelegt.





